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Oberlandesgericht Hamm, 3 RBs 106/17

Datum:
08.08.2017
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Senat für Bußgeldsachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 RBs 106/17
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2017:0808.3RBS106.17.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Minden, 15 OWi-302 Js 11322/15-934/15
Schlagworte:
Heilung Zustellung unwirksame - tatsächlicher Zugang Bußgeldbescheid Betroffener
Normen:
OWiG § 33 Abs. 1 Nr.9; § 51 Abs. 1 Satz 1; VwZG NW § 8
Leitsätze:

1.

Im Fall der unwirksamen Zustellung des Bußgeldbescheides an den Verteidiger wird Heilung nach § 51 Abs. 1 Satz 1 OWiG i.V.m. § 8 VwZG NW durch den tatsächlichen Zugang des Bußgeldbescheides bei dem Betroffenen bewirkt.

2.

Der Senat neigt in diesem Zusammenhang im übigen der Auffassung zu, dass durch die Einsichtnahme des Verteidigers in die Bußgeldakte, in der sich der zuzustellende Bußgeldbescheid befindet, ein tatsächlicher oder nachweisbarer Zugang i.S.d. Heilungsvorschriften bewirkt werden kann, sofern zuvor ein auf eine förmliche Zustellung gerichteter Zustellungswille dokumentiert ist.

 
Tenor:

Die Rechtsbeschwerde wird zur Fortbildung des Rechts zugelassen (Entscheidung der mitentscheidenden Einzelrichterin des Senats).

Die Sache wird dem Senat für Bußgeldsachen in der Besetzung mit drei Richtern übertragen (Entscheidung der mitentscheidenden Einzelrichterin des Senats).

Das angefochtene Urteil wird mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde – an das Amtsgericht Minden zurückverwiesen.

 
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