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Oberlandesgericht Hamm, 34 U 97/16

Datum:
12.10.2017
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
34. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
34 U 97/16
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2017:1012.34U97.16.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Paderborn, 3 O 471/15
 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 19.05.2016 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn (3 O 471/15) wie folgt abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 35.800 € nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.01.2016 zu zahlen Zug um Zug gegen Übertragung der treuhänderischen Kommanditbeteiligung des Klägers an der E2 GmbH & Co. KG in Höhe von nominal 40.000 € (Zeichnungs-Nr. ######61).

Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte im Annahmeverzug mit vorbezeichneter Übertragung befindet.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von sämtlichen zukünftigen Verpflichtungen freizustellen, welche ihm aus seiner Beteiligung an der E2 GmbH & Co. KG entstehen werden.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Auslagen in Höhe von 1.590,91 € zzgl. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 21.01.2016 zu zahlen.

Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleitung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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