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Oberlandesgericht Hamm, 32 SA 9/17

Datum:
04.04.2017
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
32. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
32 SA 9/17
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2017:0404.32SA9.17.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 2 O 261/16
Schlagworte:
Gerichtsstandbestimmung, Gläubigeranfechtung, Anfechtungsgesetz, ausschließlicher Gerichtsstand, Verweisung, Bindungswirkung
Normen:
§§ 12, 17, 24, 36 I Nr. 6, 281 ZPO, 11 AnfG
Leitsätze:

Für eine auf Duldung der Zwangsvollstreckung in ein Grundstück gerichtete und auf § 11 AnfG gestützte Klage ist kein ausschließlicher Gerichtsstand gemäß § 24 ZPO begründet. Das ist die überwiegend in Rechtsprechung und Literatur vertretene Rechtsmeinung. Will ein Gericht bei der Beurteilung einer Zuständigkeitsfrage von der ihm durch eine der Parteien mitgeteilten ganz herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur abweichen, ist es regelmäßig erforderlich, dass sich das Gericht erkennbar nach einem Abwägungs- und Entscheidungsprozess der Mindermeinung angeschlossen und sich über maßgebliche Rechtsfragen nicht evident hinweggesetzt hat. Eine ohne eine solche Begründung ausgesprochene Verweisung kann grob rechtsfehlerhaft und nicht verbindlich sein.

 
Tenor:

Das Verfahren wird dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts für den Rechtsstreit vorgelegt.

 
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