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Oberlandesgericht Hamm, 32 SA 80/16

Datum:
06.02.2017
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
32. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
32 SA 80/16
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2017:0206.32SA80.16.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 6 O 369/16
Schlagworte:
Gerichtsstandbestimmung, Anlagevermittler, Bindungswirkung
Normen:
§§ 32b, 36 I Nr. 6 ZPO
Leitsätze:

Der ausschließliche Gerichtsstand des § 32b I Nr. 2 ZPO greift nicht in Fällen, in denen zwar ausschließlich der nicht prospektverantwortliche Anlagevermittler in Anspruch genommen wird, aber auch ein Schadensersatzanspruch gegen einen Prospektverantwortlichen gemäß § 32b I Nr. 1 ZPO „in Betracht kommt“, ohne dass er geltend gemacht wird. Eine Verweisung kann willkürlich und ohne Bindungswirkung sein, wenn sie auf einer Rechtsauffassung beruht, die vom Wortlaut der einschlägigen Zuständigkeitsnorm abweicht, und sich die Begründung der Rechtsauffassung in einem Hinweis auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erschöpft, die die vertretene Rechtsauffassung nicht stützt.

 
Tenor:

Zuständig ist das Landgericht Essen.

 
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