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Oberlandesgericht Hamm, 32 SA 72/16

Datum:
02.01.2017
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
32. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
32 SA 72/16
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2017:0102.32SA72.16.00
 
Schlagworte:
Zuständigkeitsbestimmung, Verweisungsbeschluss, Verbindlichkeit, nachträgliche Klageerweiterung
Normen:
§§ 12, 17, 36 I Nr. 6 ZPO
Leitsätze:

Ist ein Gericht aufgrund eines allgemeinen Gerichtsstands des Erst(-)Beklagten zuständig und verweist es den Prozess nach Klageerweiterung auf weitere Beklagte, für die keine Zuständigkeit des Gerichts begründet ist, ohne Trennung der Verfahren insgesamt an ein anderes Gericht, kann der Verweisungsbeschluss aufgrund der fehlerhaften Verweisung des Prozesses gegen den Erstbeklagten insgesamt unverbindlich sein. Im Zuständigkeitsbestimmungsverfahren kann dann das verweisende Gericht für zuständig erklärt werden, den Prozess gegen den Erstbeklagten zu führen. Für den Prozess gegen die weiteren Beklagten kann ihm aufgegeben werden, die Zuständigkeit erneut zu prüfen und zu entscheiden.

 
Tenor:

Soweit sich die Klage gegen die Beklagte zu 1 richtet, wird das Amtsgericht E als zuständiges Gericht bestimmt. Auch im Übrigen wird der Rechtsstreit zur weiteren Veranlassung erneut dem Amtsgericht E vorgelegt.

 
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