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Oberlandesgericht Hamm, 32 SA 6/17

Datum:
13.04.2017
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
32. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
32 SA 6/17
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2017:0413.32SA6.17.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Lippstadt, 38 C 104/16
Schlagworte:
Gerichtsstandbestimmung, Verkehrsunfall, Verweisung, Bindungswirkung
Normen:
§§ 12, 13, 35,36 I Nr. 6, 281 ZPO
Leitsätze:

Wird eine Schadensersatzklage aus einem Verkehrsunfall gegen zwei Beklagte (Fahrer/Halter und Haftpflichtversicherer) mit unterschiedlichen allgemeinen Gerichtsständen im allgemeinen Gerichtsstand eines der Beklagten erhoben, kann das angerufene Gericht die Klage nicht insgesamt weiterverweisen, um eine einheitliche Verhandlung und Entscheidung vor einem anderen Gericht, vor dem ein Gerichtsstand gegen beide Beklagten begründet wäre, zu gewährleisten. Dem steht die bereits vorgenommene, bindende Gerichtsstandswahl des Klägers in Bezug auf einen der Beklagten entgegen (§ 35 ZPO). Ein die getroffene Gerichtsstandswahl missachtender, beide Beklagten betreffender Verweisungsbeschluss kann grob rechtsfehlerhaft und nicht verbindlich sein.

 
Tenor:

Soweit sich die Klage gegen den Beklagten zu 1 richtet, wird das Amtsgericht Lippstadt als zuständiges Gericht bestimmt. Auch im Übrigen wird der Rechtsstreit zur weiteren Veranlassung erneut dem Amtsgericht Lippstadt vorgelegt.

 
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