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Oberlandesgericht Hamm, 32 SA 55/17

Datum:
30.10.2017
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
32. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
32 SA 55/17
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2017:1030.32SA55.17.00
 
Schlagworte:
Gerichtsstandbestimmung, Prozesskostenhilfeverfahren, Streitwertfestsetzung, Schmerzensgeldklage, unbeziffert, Verweisung, Bindungswirkung
Normen:
§§ 36 I Nr. 6, 281 ZPO
Leitsätze:

§ 36 ZPO ist auf negative Kompetenzkonflikte im Prozesskostenhilfeverfahren entsprechend anzuwenden. Wird der Zuständigkeitsstreitwert einer unbezifferten Schmerzensgeldklage - entgegen eines im Antrag genannten Mindestbetrages - mit einem begründeten Beschluss auf einen Betrag festgesetzt, der die Verweisung des Prozesskostenhilfeverfahrens vom Landgericht an das Amtsgericht rechtfertigt, kann ein mit der Streitwertfestsetzung begründeter Verweisungsbeschluss bindend sein.

 
Tenor:

Sachlich zuständig ist das Amtsgericht B.

 
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