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Oberlandesgericht Hamm, 32 SA 50/17

Datum:
10.10.2017
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
32. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
32 SA 50/17
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2017:1010.32SA50.17.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 26 O 15/17
Schlagworte:
Gerichtsstandbestimmung, Auswahl eines Gerichts ohne allgemeinen Gerichtsstand
Normen:
§ 36 I Nr. 3 ZPO
Leitsätze:

Der Senat hält an dem Grundsatz fest, dass im Gerichtsstandsbestimmungsverfahren gemäß § 36 I Nr. 3 ZPO grundsätzlich nur ein Gericht bestimmt werden kann, bei dem wenigstens einer der Beklagten seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. An dem Grundsatz ist u.a. dann festzuhalten, wenn kein ausschließlicher Gerichtsstand vorliegt und nicht alle Parteien der Bestimmung eines Gerichts, bei dem kein Beklagter seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, zustimmen.

 
Tenor:

Als zuständiges Gericht wird das Landgericht Chemnitz bestimmt.

 
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