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Oberlandesgericht Hamm, 32 SA 3/17

Datum:
15.03.2017
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
32. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
32 SA 3/17
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2017:0315.32SA3.17.00
 
Schlagworte:
Gerichtsstandbestimmung, Baulandsache, funktionelle Zuständigkeit
Normen:
§§ 36 I Nr. 6 ZPO, § 50 EEG NW, §§ 217ff BauGB
Leitsätze:

Ob eine Baulandsache vorliegt, ist nach dem Streitgegenstand zu bestimmen, den der Antragsteller zur Entscheidung stellt. Will der Antragsteller die Festsetzung und Zahlung einer Entschädigung nach dem EEG erreichen und hält er an dem Begehren auch nach dem Hinweis auf eine mögliche Unzulässigkeit des Verfahrens vor der Kammer für Baulandsachen fest, liegt ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach den §§ 50 EEG NW, 217ff BauGB vor, über den die Kammern für Baulandsachen zu entscheiden haben. Ob dieser Antrag zulässig ist, ist im Gerichtsstandbestimmungsverfahren nicht zu prüfen

 
Tenor:

Zuständig ist das Landgericht B.

 
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