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Oberlandesgericht Hamm, 32 SA 36/17

Datum:
08.06.2017
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
32. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
32 SA 36/17
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2017:0608.32SA36.17.00
 
Schlagworte:
Gerichtsstandbestimmung, Gehilfe, deliktische Tat, Verweisung, Bindungswirkung,
Normen:
§§ 32, 36 I Nr. 6, 281 ZPO
Leitsätze:

Für einen als Gehilfen einer unerlaubten Handlung in Anspruch genommenen Beklagten bestimmt sich der Gerichtsstand nach dem Erfolgsort der deliktischen Tat. Auch im Rahmen des § 32 ZPO muss sich ein Gehilfe die von einem anderen Tatbeteiligten erbrachten Tatbeiträge zurechnen lassen. Eine Verweisung eines Rechtsstreits mit mehreren Beklagten ist grob fehlerhaft und nicht bindend, wenn sie an ein Gericht erfolgt, dass aus Sicht des verweisenden Gerichts für einen der Beklagten nicht zuständig ist. In diesem Fall hätte das mit dem Rechtsstreit befasste Gericht eine Vorlage an das Oberlandesgericht gem. § 36 I Nr. 3 ZPO oder eine Prozesstrennung zu erwägen.

 
Tenor:

Zuständig ist das Landgericht F.

 
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