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Oberlandesgericht Hamm, 32 SA 35/17

Datum:
14.06.2017
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
32. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
32 SA 35/17
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2017:0614.32SA35.17.00
 
Schlagworte:
Gerichtsstandbestimmung, gemeinsamer Gerichtsstand, Vertrag außerhalb von Geschäftsräumen
Normen:
§§ 29c, 36 I Nr. 3 ZPO, 215 VVG
Leitsätze:

Die Bestimmung eines Gerichtsstandes gemäß § 36 I Nr. 3 ZPO ist trotz Vorliegen eines gemeinsamen Gerichtsstandes zulässig, wenn das zuständige Gericht seine bestehende Zuständigkeit in Zweifel zieht. Ein gemeinsamer Gerichtsstand kann sich für den beklagten Versicherer aus § 215 VVG und für den beklagten Vermittler aus § 29c ZPO ergeben. § 29c ZPO ist weit auszulegen. Er gilt für Streitigkeiten zwischen den Parteien des Verbrauchervertrages. Der sachliche Anwendungsbereich der Norm umfasst alle Klagen, die sich - unabhängig von einer Anspruchsgrundlage - auf einen außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag gründen. Hierzu gehören auch Klagen aus einer fehlerhaften Vertragsdurchführung.

 
Tenor:

Zum zuständigen Gericht bestimmt wird das Amtsgericht X.

 
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