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Oberlandesgericht Hamm, 32 SA 30/17

Datum:
29.05.2017
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
32. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
32 SA 30/17
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2017:0529.32SA30.17.00
 
Schlagworte:
Gerichtsstandbestimmung, Ausnahmefall, Auswahl eines Gerichts ohne allgemeinen Gerichtsstand
Normen:
§ 36 I Nr. 3 ZPO
Leitsätze:

Zu einem Ausnahmefall, in dem ein Gericht als örtlich zuständig bestimmt wurde, bei dem keine der beiden Beklagten ihren allgemeinen Gerichtsstand hatte. Bestimmt wurde das Gericht, in dessen Bezirk das streitgegenständliche, im Prozess voraussichtlich zu begutachtende Grundstück lag. Von diesem Grundstück waren die allgemeinen Gerichtsstände der beiden Beklagten - in entgegengesetzter Richtung - jeweils etwa gleich weit und deutlich entfernt.

 
Tenor:

Als zuständiges Gericht wird das Landgericht E bestimmt.

 
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