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Oberlandesgericht Hamm, 32 SA 26/17

Datum:
29.05.2017
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
32. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
32 SA 26/17
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2017:0529.32SA26.17.00
 
Schlagworte:
Gerichtsstandbestimmung, Verweisung, Bindungswirkung, mehrjährige Verfahrenslaufzeit
Normen:
§§ 36 I Nr. 6, 38, 39 ZPO
Leitsätze:

Die Zivilprozessordnung kennt keine zeitliche Grenze, nach deren Eintreten eine Verweisung nicht mehr zulässig wäre. Ein Gericht kann einen Rechtsstreit wegen örtlicher Unzuständigkeit auch nach mehrjähriger Verfahrenslaufzeit und Änderung einer zuvor abweichenden Rechtsauffassung verweisen. Eine Verweisung ist bindend, wenn das verweisende Gericht die Annahme einer Gerichtsstandvereinbarung (§ 38 ZPO) oder einer Zuständigkeitsbegründung durch rügelose Verhandlung (§ 39 ZPO) vertretbar verneint.

 
Tenor:

Zuständig ist das Landgericht N.

 
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