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Oberlandesgericht Hamm, 32 SA 25/17

Datum:
07.06.2017
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
32. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
32 SA 25/17
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2017:0607.32SA25.17.00
 
Schlagworte:
Unzulässige Gerichtsstandbestimmung, fortgeschrittenes Verfahrensstadium, Zusammenführung der Prozesse nach Mahnverfahren
Normen:
§ 36 I Nr. 3 ZPO
Leitsätze:

Gibt das Mahngericht das gegen mehrere Antragsgegner mit verschiedenen Gerichtsständen geführte Mahnverfahren nach Widerspruchseinlegung an unterschiedliche Gerichte ab, muss der Antragsteller - wenn er keine getrennten Prozesse führen will - zum Zeitpunkt der Anspruchsbegründung zu erkennen geben, dass er beabsichtigt, die Beklagten als Streitgenossen in einem Verfahren in Anspruch nehmen zu wollen. Begründet er seinen Anspruch gegenüber unterschiedlichen Streitgerichten, ohne gleichzeitig einen Antrag gemäß § 36 ZPO zu stellen oder auf einen - nach Kenntnis über die Zuständigkeit des bestimmenden Gerichts - beabsichtigten Antrag auf Bestimmung eines gemeinsamen Gerichts hinzuweisen, lässt das erkennen, dass er getrennte Prozesse führen will. Die Verfahren danach zusammenzuführen, sieht die Zivilprozessordnung nicht vor und ist auch nicht Sinn der Gerichtsstandbestimmung.

 
Tenor:

Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts wird zurückgewiesen.

 
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