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Oberlandesgericht Hamm, 32 SA 23/17

Datum:
09.05.2017
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
32. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
32 SA 23/17
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2017:0509.32SA23.17.00
 
Schlagworte:
Gerichtsstandbestimmung, Übersehen einer Zuständigkeitsnorm, Gerichtsstand des Erfüllungsortes, Willkür
Normen:
§§ 29, 36 I Nr. 6, 281 ZPO
Leitsätze:

Eine Verweisung ist nicht bereits dann willkürlich, wenn der Verweisungsbeschluss eine Zuständigkeitsnorm, hier § 29 ZPO, übersieht oder verkennt. Die Annahme von Willkür erfordert das Vorliegen zusätzlicher Umstände. Diese können darin liegen, dass die zu beachtende und bei der Beschlussfassung nicht beachtete Norm gerade den Zweck hat, Verweisungen der in Rede stehenden Art zu unterbinden, oder sich eine Befassung mit der zuständigkeitsbegründenden Norm den Umständen nach aufgedrängt hat.

 
Tenor:

Zuständig ist das Amtsgericht M.

 
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