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Oberlandesgericht Hamm, 32 SA 21/17

Datum:
09.05.2017
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
32. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
32 SA 21/17
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2017:0509.32SA21.17.00
 
Schlagworte:
Gerichtsstandbestimmung, Mahnverfahren
Normen:
§ 36 I Nr. 3 ZPO
Leitsätze:

Legen beide als Gesamtschuldner in Anspruch genommene Beklagte gegen ihnen zugestellte Mahnbescheide Widerspruch ein und unterbleibt die vom Kläger beantragte Abgabe beider Verfahren an das jeweilige Streitgericht in einem der Mahnverfahren, kann der Kläger den Rechtsstreit in dem abgegebenen Verfahren auf beide Beklagten erweitern. In diesem Fall kann eine Gerichtsstandbestimmung gemäß § 36 I Nr. 3 ZPO zulässig sein, damit der Prozess vor einem Streitgericht geführt werden kann.

 
Tenor:

Zum zuständigen Gericht bestimmt wird das Amtsgericht C.

 
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