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Oberlandesgericht Hamm, 31 U 285/15

Datum:
22.11.2017
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
31. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
31 U 285/15
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2017:1122.31U285.15.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Paderborn, 4 O 236/15
Schlagworte:
Zug-um-Zug, hinreichende Bestimmtheit, Aufrechnungserklärung
Normen:
ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; 139 Abs. 5; BGB §§ 346 ff., 357 Abs. 1 Satz 1
Leitsätze:

1.

Eine nach Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgte Änderung der gestellten Anträge ist grundsätzlich unbeachtlich.

2.

Ausnahmsweise kann eine Änderung der gestellten Anträge nach Schluss der mündlichen Verhandlung eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gebieten, wenn einer Partei nach Schluss der mündlichen Verhandlung die Möglichkeit eingeräumt wurde, ihre gestellten Anträge zu ändern, und die angekündigte Änderung der Klageanträge entscheidungserheblich ist. Daran fehlt es jedoch, wenn sowohl die gestellten Anträge als auch die nach Schluss der mündlichen Verhandlung angekündigten Anträge unzulässig sind.

3.

Nicht nur der Hauptantrag, sondern auch seine Zug-um-Zug-Einschränkung müssen hinreichend bestimmt i.S.v. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO sein.

4.

Klagt der Rückgewährgläubiger auf Zahlung Zug-um-Zug gegen Zahlung eines von ihm zu leistenden Geldbetrag, so liegt darin eine Aufrechnungserklärung (Anschluss an BGH, Urteil vom 25.04.2017 - XI ZR 108/16).

 
Tenor:

Die Berufung der Kläger gegen das am 25.11.2015 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer das Landgerichts Paderborn, Az. 4 O 236/15, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger.

Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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