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Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, seine Berufung gegen das am 03.01.2017 verkündete Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Münster (Az. 014 O 346/16) durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO, und dass auch die weiteren Voraussetzungen des § 522 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 ZPO gegeben sind.
Gründe:
3I.
4Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger seine auf den Abschluss von zwei Verbraucherdarlehensverträgen gerichteten Willenserklärungen wirksam widerrufen hat.
5Die Parteien schlossen am 05./09.01.2012 einen Immobiliardarlehensvertrag (Vertragsnummer ####0) über 280.000,00 €. Das Darlehen wurde grundpfandrechtlich gesichert und vereinbarungsgemäß valutiert. Unter Ziffer 8 enthielt der Darlehensvertrag eine „Widerrufsinformation“, in der es unter anderem heißt:
6„Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrages, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 BGB (z.B. Angabe zu Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat.“
7Wegen der Einzelheiten des Inhalts und der Gestaltung der Widerrufsinformation wird auf die zu den Akten gereichte Ablichtung des Darlehensvertrages Bezug genommen (Anlagenkonvolut K1, Bl. 16 d.A.).
8Am 08./12.11.2012 schlossen die Parteien einen weiteren Immobiliardarlehensvertrag (Vertragsnummer ####1) über 40.000,00 €, der eine wortlautgleiche Widerrufsinformation wie der Darlehensvertrag vom 05./09.01.2012 enthielt. Wegen der Einzelheiten des Vertrages wird auf die zu den Akten gereichte Ablichtung Bezug genommen (Anlage K2, Bl. 18 ff. d.A.).
9Mit Schreiben vom 09.11.2015 (Anlage K3, Bl. 24 d.A.) erklärte der Kläger den Widerruf seiner auf den Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen.
10Der Kläger hat die Feststellung begehrt, dass sich die Darlehensverträge durch den Widerruf in Rückgewährschuldverhältnisse umgewandelt haben. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands und der genauen Fassung der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf das landgerichtliche Urteil Bezug genommen.
11Das Landgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe den Widerruf am 09.11.2015 nicht wirksam erklärt, weil die ihm erteilten Widerrufsbelehrungen rechtlich nicht zu beanstanden seien, so dass die ab Vertragsschluss geltende zweiwöchige Widerrufsfrist abgelaufen gewesen sei. Die Widerrufsbelehrungen hätten die nach § 495 Abs. 2 S. 1 Nr 1 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Ab. 2 EGBGB erforderlichen Angaben enthalten sowie die erforderlichen Hinweise aus § 360 Abs. 1 S. 2 BGB zu Beginn, Dauer und Fristwahrung sowie zum Empfänger, zur Form und zur Entbehrlichkeit einer Begründung.
12Es sei auch unschädlich, dass der Darlehensnehmer für den Fristbeginn auf § 492 Abs. 2 BGB, der weiter auf Art. 247 §§ 6 – 13 EGBGB verweise, verwiesen werde. Nach Lektüre der Paragrafenkette sei eindeutig herauszufiltern, was die jeweiligen Pflichtangaben sind. Diese Aufgabe sei einem durchschnittlich verständigen Verbraucher, der am Wirtschaftsleben teilnimmt, durchaus zumutbar. Eine vollständige Übernahme sämtlicher Normverweisungen und erforderlichen Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB in die Widerrufsbelehrung würde diese vollkommen überfrachten.
13Die Widerrufsinformation sei auch eindeutig und unmissverständlich, da die Aufzählung der Pflichtangaben durch die Verwendung des Kürzels „z.B.“ deutlich erkennbar nicht abschließend sei.
14Die Angabe einer Faxnummer und/oder Emailadresse in der Widerrufsbelehrung sei nicht zwingend, wie sich aus dem Gestaltungshinweis 3 zur Musterwiderrufsinformation entnehmen lasse. Die Angabe der Aufsichtsbehörde sei bei Immobiliardarlehensverträgen keine Pflichtangabe. Schließlich habe die Widerrufsinformation im Vertragstext auch nicht deutlich hervorgehoben werden müssen.
15Mangels fehlerhafter Widerrufsbelehrung habe der Kläger auch keine Ansprüche gegen die Beklagte auf Zahlung von 6.973,26 € nebst Zinsen sowie auf Zahlung von außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren.
16Gegen dieses Urteil richtet sich der Kläger mit der Berufung. Er rügt, entgegen der Auffassung des Landgerichts sei er nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden. Vielmehr habe die Widerrufsinformation nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprochen und habe den Beginn der Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt. Die Beklagte habe in der Widerrufsinformation die Pflichtangaben nur beispielhaft angegeben. Sie sei aber verpflichtet, den Verbraucher vollständig, klar und verständlich über das Widerrufsrecht zu belehren. Hierzu gehöre auch dass dem Verbraucher sämtliche Pflichtangaben aufgezeigt werden.
17Ferner ist der Kläger der Ansicht, die Beklagte könne sich auch nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion des § 495 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB berufen, da die streitgegenständliche Widerrufsinformation nicht der Musterwiderrufsinformation entspreche. Die Gestaltung der Widerrufsinformation sei nicht deutlich, sondern gehe im Fließtext unter.
18Schließlich ist der Kläger der Ansicht, der Belehrungstext „Der Darlehensnehmer hat dem Darlehensgeber auch die Aufwendungen zu ersetzen, die der Darlehensgeber gegenüber öffentlichen Stellen erbracht hat und nicht zurückverlangen kann.“ gehe ins Leere, da solche Aufwendungen nicht anfielen. Das Darlehen mit der Endummer -200 falle bereits tatbestandlich nicht unter diesen Hinweis, so dass es sich hier um einen überflüssigen und verwirrenden Zusatz zum Belehrungstext handele. Ihm, dem Kläger, werde hierdurch suggeriert, dass er im Falle des Widerrufs zusätzliche Kosten zu tragen habe, obwohl diese nicht anfielen. Der Verbraucher werde von einem Widerruf absehen, da er mit nicht vorhersehbaren Kosten rechne.
19Da sich die streitgegenständlichen Darlehensverträge in Rückgewährschuldverhältnisse umgewandelt hätten, stehe ihm, dem Kläger, ein Anspruch auf Nutzungsersatz in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu, mithin 3.546,52 €. Aufgrund der nicht ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung schulde die Beklagte auch die Übernahme der Kosten der Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts.
20Der Kläger beantragt,
211. das Urteil des Landgerichts Münster vom 03.01.2017, Az. 14 O 346/16, aufzuheben und festzustellen, dass dem Kläger ein Widerrufsrecht bezüglich der Darlehensverträge vom 05./09.01.2012 mit der Darlehenskontonummer ####0 und vom 08./12.11.2012 mit der Darlehenskontonumer ####1 über einen Nennbetrag in Höhe von insgesamt 320.000,00 € zusteht und sich diese Darlehensverträge durch Schreiben vom 09.11.2015 erklärten Widerruf in Rückgewährschuldverhältnisse umgewandelt haben,
222. die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger einen Betrag in Höhe von 3.546,52 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
233. die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.954,46 € zu zahlen.
24Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Kläger wird auf die Berufungsbegründung vom 18.01.2017 (Bl. 167 ff. d.A.) Bezug genommen.
25II.
26Die angefochtene Entscheidung hält einer rechtlichen Überprüfung durch den Senat stand; die Rügen des Klägers gegen das angefochtene Urteil erweisen sich als nicht durchgreifend.
27Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, da die Widerrufsinformation in den streitgegenständlichen Darlehensverträgen den gesetzlichen Anforderungen entspricht.
281.
29Der Antrag zu 1) dürfte bereits unzulässig sein.
30Soweit festgestellt werden soll, dass dem Kläger ein Widerrufsrecht zusteht, ist der Antrag nicht auf die Feststellung eines Rechtsverhältnisses, sondern auf die Klärung einer abstrakten Rechtsfrage gerichtet (vgl. hierzu Zöller/Greger, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 256 Rn. 5).
31Auch soweit die Feststellung der Umwandlung der streitgegenständlichen Darlehensverträge in Rückgewährschuldverhältnisse beantragt wird, ist der Antrag unzulässig, da aufgrund des bestehenden Vorrangs der Leistungsklage ein Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO nicht gegeben ist. Denn nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes deckt sich das Begehren, die Umwandlung eines Verbraucherdarlehensvertrages in ein Rückgewährschuldverhältnis feststellen zu lassen, in Fällen, in denen – wie hier – kein verbundener Vertrag zugrunde liegt, wirtschaftlich mit dem Interesse an der Rückgewähr der auf den Verbraucherdarlehensvertrag erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen, die der Darlehensnehmer beziffern kann. Ihm ist deshalb eine Klage auf Leistung möglich und zumutbar. Eine Leistungsklage erschöpft das Rechtsschutzziel (BGH, Urteil vom 21.02.2017 – XI ZR 467/15, Pressemitteilung des BGH Nr. 20/2017).
32Die Feststellungsklage ist auch nicht deshalb ausnahmsweise zulässig, weil die Beklagte als Bank die Erwartung rechtfertigt, sie werde auf ein rechtskräftiges Feststellungsurteil hin ihren rechtlichen Verpflichtungen nachkommen, ohne dass es eines weiteren, auf Zahlung gerichteten Vollstreckungstitels bedürfe, wenn die Parteien auch über die Höhe der Ansprüche streiten (BGH, Urteil vom 21.02.2017 – XI ZR 467/15, Pressemitteilung des BGH Nr. 20/2017). Hier hat die Beklagte bereits erstinstanzlich den von dem Kläger geltend gemachten Nutzungsersatzanspruch der Höhe nach bestritten.
33Indes kann die Frage des Vorliegens eines Feststellungsinteresses offenbleiben, wenn die Feststellungsklage ohnehin als unbegründet abzuweisen ist (BGH, Beschluss vom 24.01.2017 – XI ZR 66/16, Rn. 13 m.w.N., juris; Zöller/Greger, a.a.O., § 256 Rn. 7). Dies ist hier aufgrund folgender Erwägungen: der Fall:
342.
35Der Kläger hat den Widerruf vom 09.11.2015 nicht mehr innerhalb der 14-tägigen Widerrufsfrist gemäß § 355 Abs. 2 S. 1 BGB in der vom 11.06.2010 bis zum 12.06.2014 gültigen Fassung (a.F.) erklärt. Ein „ewiges“ Widerrufsrecht stand dem Kläger nicht zu, da die Widerrufsinformationen ordnungsgemäß sind.
36Gemäß §§ 355 Abs. 2 S. 1 a.F. i.V.m. § 495 Abs. 2 BGB in der vom 30.07.2010 bis zum 12.06.2014 gültigen Fassung (a.F.) beginnt die Widerrufsfrist nicht (1) vor Vertragsschluss (§ 495 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 b) BGB a.F.) – hier am 09.01.2012 bzw. 12.11.2012 –, (2) bevor – was hier unstreitig erfolgt ist – dem Kläger auch eine Vertragsurkunde, sein schriftlicher Antrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt wird (§ 355 Abs. 3 S. 2 BGB a.F.), (3) bevor dem Kläger die Pflichtangaben nach Artikel 247 § 6 Abs. 2 EGBGB a.F. mitgeteilt worden sind (§ 495 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB a.F.) und (4) bevor der Kläger die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB a.F. erhalten hat (§ 495 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 b) BGB a.F.).
37a)
38In den streitgegenständlichen Darlehensverträgen sind die Pflichtangaben nach § 495 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB a.F. i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB a.F. enthalten.
39Die streitgegenständlichen, wortlautgleichen Widerrufsinformationen jeweils in Ziffer 8 der Darlehensverträge mit den Endziffern -200 und -201 entsprechen nahezu den Widerrufsinformationen, die den Entscheidungen des Bundesgerichtshofes vom 25.10.2016 – XI ZR 6/16 (Rn. 1, juris) und vom 17.01.2017 – XI ZR 170/16 zugrunde lagen (Rn. 2, juris; dort ist lediglich vom „Kreditnehmer“ statt „Darlehensnehmer“ die Rede sowie bei den Widerrufsfolgen der Passus „auf das sich der Widerruf bezieht“ eingefügt; der letzte Satz der streitgegenständlichen Widerrufsinformationen fehlt). Insoweit hat der Bundesgerichtshof entschieden:
40„Die von der Beklagten erteilte Widerrufsinformation entsprach wörtlich der Anlage 6 zu Artikel 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB in der hier maßgeblichen, zwischen dem 30. Juli 2010 und dem 3. August 2011 geltenden Fassung (künftig: aF) und genügte, ohne dass es auf Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB aF ankommt, den gesetzlichen Anforderungen des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 EGBGB aF. Auch ohne besondere grafische Hervorhebung war die von der Beklagten verwandte Widerrufsinformation klar und verständlich (Senatsurteile vom 23. Februar 2016 XI ZR 101/15, WM 2016, 706 Rn. 24 ff., zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ, und - XI ZR 549/14, juris Rn. 14 ff.). Ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Verbraucher konnte die für seinen Vertrag maßgeblichen Pflichtangaben ermitteln. … .“ (BGH, Beschluss vom 25.10.2016 – XI ZR 6/16 , Rn. 7, juris).
41„Die von der Beklagten erteilte Widerrufsinformation entsprach bis auf einen klarstellenden Zusatz "auf das sich der Widerruf bezieht" wörtlich - auch, soweit wie nach dem Muster freigestellt der Begriff "Darlehensnehmer" durch den Begriff "Kreditnehmer" ersetzt war - der Anlage 6 zu Artikel 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB in der hier maßgeblichen, zwischen dem 30. Juli 2010 und dem 3. August 2011 geltenden Fassung (künftig: a.F.) und genügte, ohne dass es auf Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung ankommt, den gesetzlichen Anforderungen des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 EGBGB a.F. Auch ohne besondere grafische Hervorhebung war die von der Beklagten verwandte Widerrufsinformation klar und verständlich (Senatsurteile vom 23. Februar 2016 - XI ZR 101/15, WM 2016, 706 Rn. 24 ff., zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ, und - XI ZR 549/14, juris Rn. 14 ff.). Ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Verbraucher konnte die für seinen Vertrag maßgeblichen Pflichtangaben ermitteln (Senatsbeschluss vom 25. Oktober 2016 - XI ZR 6/16, WM 2016, 2299 Rn. 7). … .“ (BGH, Beschluss vom 17.01.2017 – XI ZR 170/16 –, Rn. 6, juris).
42Vor dem Hintergrund dieser Entscheidungen bestehen betreffend die streitgegenständlichen Widerrufsinformationen keine Bedenken, dass die Pflichtangaben nach Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB a.F. ordnungsgemäß im Vertrag enthalten sind, unabhängig davon, ob die Voraussetzungen des Musters in Anlage 6 erfüllt sind. Insbesondere ist die Wendung, die Widerrufsfrist beginne „nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB […] erhalten hat“ für sich klar und verständlich, da der Unternehmer nicht genauer formulieren muss als der Gesetzgeber selbst und eine Verweisung auf eine konkret bezeichnete gesetzliche Vorschrift keinen Verstoß gegen das Transparenzgebot darstellt (BGH, Urteil vom 22.11.2016 – XI ZR 434/15, Rn. 16 ff., juris). Ebenso wenig leidet die Information zum Beginn der Widerrufsfrist in ihrer Klarheit und Verständlichkeit aufgrund des Umstands, dass die Beklagte den Regelungsgehalt des § 492 Abs. 2 BGB a.F. anhand von Beispielen erläutert hat (BGH, Urteil vom 22.11.2016 – XI ZR 434/15, Rn. 21, juris). Insofern ist die vom Kläger zitierte Rechtsprechung durch die Entscheidungen des Bundesgerichtshofes überholt.
43b)
44Die streitgegenständlichen Darlehensverträge enthalten auch die nach § 492 Abs. 2 BGB a.F. für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben nach Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB a.F.
45Hier bestimmen sich die Angaben, die der Vertrag enthalten muss, nach Art. 247 § 9 Abs. 1 EGBGB a.F., da es sich bei den streitgegenständlichen Darlehen um Immobiliardarlehensverträge gemäß § 503 BGB a.F. handelt. Die danach erforderlichen Angaben nach Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 7, 10 und 13 EGBGB a.F., Art. 247 § 3 Abs. 4 EGBGB a.F., Art. 247 § 8 EGBGB a.F., Art. 247 § 9 Abs. 1 S. 2 EGBGB a.F. und Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB a.F. sind in den streitgegenständlichen Darlehensverträgen enthalten. Gegenteiliges wird von dem Kläger auch nicht gerügt.
46c)
47Schließlich ist – entgegen der Ansicht des Klägers – die Widerrufsinformation auch nicht deshalb fehlerhaft, weil sie am Ende den Satz enthält: „Der Darlehensnehmer hat dem Darlehensgeber auch die Aufwendungen zu ersetzen, die der Darlehensgeber gegenüber öffentlichen Stellen erbracht hat und nicht zurückverlangen kann.“ Zum Einen hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 25.10.2016 – XI ZR 6/16 diese Wendung nicht beanstandet. Zum Anderen entspricht dieser Satz dem Gestaltungshinweis [7] des Musters der Anlage 6 zu Art. 247 § 2 EGBGB a.F. Dieser Hinweis ist als solcher auch zutreffend, vgl. § 495 Abs. 2 S. 1 Nr. 3, 1. Halbsatz BGB a.F. Der hinreichenden Deutlichkeit der streitgegenständlichen Widerrufsinformation steht auch nicht entgegen, dass bei den streitgegenständlichen Darlehensverträgen Aufwendungen gegenüber öffentlichen Stellen nicht erbracht wurden. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes handelt es sich bei Widerrufsbelehrungen um Allgemeine Geschäftsbedingungen i.S.v. § 305 BGB (BGH, Urteil vom 12.07.2016 – XI ZR 564/15, Rn. 19, juris; Urteil vom 21.02.2017 – XI ZR 381/16, Pressemitteilung des BGH Nr. 19/2017). Formularverträge müssen indes für verschiedene Vertragsgestaltungen offen sein, so dass eine Widerrufsbelehrung nicht generell unwirksam ist, weil sie Elemente enthält, zu deren Aufnahme der Unternehmer nicht verpflichtet ist (BGH, Beschluss vom 24.01.2017 – XI ZR 66/16, Rn. 9, juris, zu finanzierten Geschäften). Derartige „Sammelbelehrungen“ sind nicht undeutlich und unwirksam (BGH, Beschluss vom 24.01.2017 – XI ZR 66/16, Rn. 10 f., juris).
483.
49Da die streitgegenständlichen Widerrufsinformationen nicht zu beanstanden sind, steht dem Kläger auch weder ein Anspruch auf Nutzungsersatz gemäß §§ 357 Abs. 1 S. 1, 346 Abs. 1 BGB a.F. (Antrag zu 2)) noch ein Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten (Antrag zu 3)) zu.
504.
51Die Revision ist nicht gemäß § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 ZPO zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes nicht erfordert. Die Ordnungsgemäßheit der in den streitgegenständlichen Darlehensverträgen enthaltenen Widerrufsinformationen ist bereits - wie ausgeführt - höchstrichterlich geklärt.
525.
53Dem Kläger wird Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 19.05.2017 gegeben, § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO. Innerhalb dieser Frist mag ggf. mitgeteilt werden, ob das Rechtsmittel aus Kostengründen zurückgenommen wird. Auf die Gebührenermäßigung für den Fall der Berufungsrücknahme (KV Nr. 1222 GKG) wird hingewiesen.