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Oberlandesgericht Hamm, 30 W 1/17

Datum:
03.03.2017
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
30. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
30 W 1/17
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2017:0303.30W1.17.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 011 O 229/15
Schlagworte:
Bankgeheimnis, Offenkundigkeit, Zeugnisverweigerungsrecht
Normen:
ZPO § 383 Abs. 1 Nr. 6
Leitsätze:

Das Zeugnisverweigerungsrecht eines Bankangestellten entfällt nicht allein deshalb, weil das Gespräch, dessen Inhalt das Beweisthema ist, zwischen den Parteien des Rechtsstreits, die die "Herren des Geheimnisses" sind, in öffentlicher Verhandlung bereits geschildert und/oder über dieses Gespräch auch schon Beweis durch Vernehmung anderer Personen erhoben worden ist.

 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Zeugen T vom 12.12.2016 hin wird das am 25.11.2016 verkündete Zwischenurteil des Einzelrichters der 11. Zivilkammer des Landgerichts Münster – 011 O 229/15 – abgeändert.

Die Aussageverweigerung des Zeugen T wird für rechtmäßig erklärt.

Die Kosten des Zwischenurteils fallen dem Kläger zur Last.

Der Streitwert wird auf bis zu 500 € festgesetzt.

 
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