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Oberlandesgericht Hamm, 30 U 34/17

Datum:
11.10.2017
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
30. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
30 U 34/17
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2017:1011.30U34.17.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Hagen, 9 O 198/16
 
Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das am 17.02.2017 verkündete Urteil des Landgerichts Hagen (9 O 198/16) wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung werden dem Beklagten auferlegt.

Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 6.900,00 € abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird auf 51.662,00 €  festgesetzt.

 
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