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Oberlandesgericht Hamm, 30 U 147/16

Datum:
26.04.2017
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
30. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
30 U 147/16
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2017:0426.30U147.16.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Paderborn, 3 O 49/16
Schlagworte:
Dingliches Wohnrecht; Ersteher; mietzinsähnliches Entgelt; Zwangsversteigerung
Normen:
BGB § 566; BGB § 1090; BGB § 1093; ZVG § 57
Leitsätze:

Der Ersteher eines mit einem dinglichen Wohnrecht belasteten Hausgrundstücks hat gegen den Wohnrechtsberechtigten aufgrund des fortbestehenden Wohnrechts auch dann keinen Anspruch auf Zahlung eines monatlichen Entgelts, wenn der ursprüngliche Eigentümer das Wohnrecht gegen eine Zahlung in mietzinsähnlicher Form bewilligt hat. Die Abrede über die Zahlung des Entgelts mit dem ursprünglichen Eigentümer ist stets eine schuldrechtliche Absprache, so dass der Ersteher Ansprüche hieraus nur durch eine Abtretung erwerben kann.

 
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 24. August 2016 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger zu 90 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 10 % zu tragen.

Dieses Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe 110 % des aufgrund dieses Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages leistet.

Die Beklagten haben das Rechtsmittel der Berufung verloren, nachdem sie dieses zurückgenommen haben.

Der Kläger hat das Rechtsmittel der Berufung verloren, soweit er dieses hinsichtlich des Anspruchs auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten zurückgenommen hat.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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