Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberlandesgericht Hamm, 30 U 115/16

Datum:
22.02.2017
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
30. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
30 U 115/16
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2017:0222.30U115.16.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 16 O 11/16
Schlagworte:
Untermietverhältnis, Herausgabeanspruch des Untervermieters, Besitzrecht
Normen:
BGB § 546 Abs. 1
Leitsätze:

Der Abschluss eines eigenen (Haupt-) Mietvertrages mit dem Hauptvermieter und Grundstückseigentümer entbindet den Untermieter gegenüber dem Untervermieter bei fortbestehendem (Haupt-) Mietvertrag des Untervermieters mit dem Hauptvermieter/Grundstückseigentümer nicht von seiner vertraglichen Herausgabepflicht nach § 546 Abs. 1 BGB nach Beendigung des Untermietverhältnisses.

 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 29.06.2016 abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin die Räume im Hause B-straße ###, ##### F, gelegen im Erdgeschoss, nebst der dazugehörigen weiteren Räumen (1 Küche, 1 Abstellraum, 1 Toilette, Abstellraum und Keller) sowie einer Freifläche im Hinterhof mit einer Gesamtfläche von ca. 120 m² nebst der zu diesen Räumen gehörigen - auch zum Ersatz angefertigten - Schlüsseln geräumt herauszugeben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 35.000,00 € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank