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Oberlandesgericht Hamm, 2 Ws 180/17

Datum:
11.01.2017
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
2. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Ws 180/17
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2017:0111.2WS180.17.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 100 StVK 2437/17
Schlagworte:
Abkürzung der Höchstdauer der Führungsaufsicht
Normen:
StGB § 68c Abs. 1
Leitsätze:

Eine Abkürzung der gesetzlichen Höchstdauer der kraft Gesetzes nach § 68f Abs. 1 StGB eintretenden Führungsaufsicht kann bereits im Rahmen der inhaltlichen Ausgestaltung bei Beginn der Führungsaufsicht vorgenommen werden, bedarf aber im Rahmen der insoweit zu treffenden Ermessensentscheidung einer eingehenden, nachprüfbaren Begründung.

 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben, soweit darin unter Ziffer 2 der Beschlussformel die Dauer der Führungsaufsicht auf 3 Jahre festgesetzt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Beschwerde, an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bielefeld zurückverwiesen.

 
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