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Oberlandesgericht Hamm, 2 Ws 127/17

Datum:
26.09.2017
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
2. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Ws 127/17
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2017:0926.2WS127.17.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bochum, 8 KLs 30 Js 49/17 - 36/17
Schlagworte:
Beschwerde, sitzungspolizeiliche Anordnung, Begründung der Anordnung, Prüfungsumfang des Beschwerdegerichts, Eingriff in die Pressefreiheit, Abwägung
Normen:
Art. 5 GG, § 176 GVG, § 304 StPO
Leitsätze:

Die sitzungspolizeiliche Anordnung eines Kammervorsitzenden gemäß § 176 GVG ist mit der Beschwerde gemäß § 304 StPO anfechtbar, wenn der Anordnung eine über die Dauer der Hauptverhandlung hinausgehende Wirkung zukommt und insbesondere Grundrechte oder andere Rechtspositionen des von der Maßnahme Betroffenen dauerhaft tangiert und beeinträchtigt werden. Das Beschwerdegericht überprüft eine angeordnete Maßnahme nur darauf, ob die Anordnung einen zulässigen Zweck verfolgt, verhältnismäßig ist und der Vorsitzende sein Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat. Stellt die Anordnung einen Eingriff in die grundrechtlich geschützte Pressefreiheit dar, muss der Vorsitzende die für seine Entscheidung maßgeblichen Gründe offenlegen und dadurch für die Betroffenen erkennen lassen, dass in die Abwägung alle dafür erheblichen Umstände eingestellt worden sind. Bei sitzungspolizeilichen Anordnungen, die die Pressefreiheit einschränken, ist einerseits diese Pressefreiheit und sind andererseits der Schutz der allgemeinen Persönlichkeitsrechte der Verfahrensbeteiligten, die ungestörte Wahrheits- und Rechtsfindung und der Anspruch der Beteiligten auf ein faires Verfahren in die Abwägung einzustellen.

 
Tenor:

Die Ziffer IV. 6a) der angefochtenen sitzungspolizeilichen Anordnung wird aufgehoben.

Die Beschwerde gegen die Ziffer IV. 6c) der angefochtenen sitzungspolizeilichen Anordnung ist nach der Abhilfeentscheidung des Strafkammervorsitzenden vom 08.09.2017 erledigt.

Der Antrag, die Vollziehung der angefochtenen Anordnungen auszusetzen, ist gegenstandslos.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen der Beschwerdeführer trägt die Staatskasse, § 467 StPO analog.

 
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