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Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird gegen den Antragsteller unter Abänderung des am 27.04.2017 erlassenen Beschlusses des Amtsgerichts – Familiengericht – Bottrop ein Zwangsgeld von 500,00 € festgesetzt.
Der Antragsteller trägt die Kosten beider Instanzen.
Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,00 € festgesetzt.
Gründe
2I.
3Der Antragsteller wendet sich mit seiner Beschwerde gegen eine Zwangsgeldfestsetzung.
4Zwischen den Beteiligten ist das vorliegende Scheidungsverbundverfahren anhängig.
5Die weitere Beteiligte zu 3) erteilte unter dem 28.02.2007 für die Antragsgegnerin Auskunft hinsichtlich des bei ihr bestehenden Anrechts der Antragsgegnerin. Die weitere Beteiligte zu 4) teilte dem Amtsgericht unter dem 26.01.2017 mit, dass hinsichtlich des Versicherungsverlaufs des Antragstellers sämtliche Anträge auf Kontenklärung und eine Kopie der Geburtsurkunde fehlten und Aussagen bzw. Nachweise zu den Lücken von Januar 2000 bis Juni 2000, April 2001, September 2001 bis Juli 2006, von November 2007 bis Januar 2008 und von Juli 2010 bis Mai 2011 fehlten.
6Mit Beschluss vom 20.03.2017 gab das Amtsgericht – Familiengericht – Bottrop dem Antragsteller auf, den Antrag auf Kontenklärung und eine Kopie der Geburtsurkunde zu den Akten zu reichen. Zur Begründung führte es aus, dass der Antragsteller vollständige Angaben über die Lücken in seinem Versicherungsverlauf zu machen habe, wobei jeweils anzugeben sei, bei welchem Arbeitgeber er beschäftigt gewesen sei. Etwaige noch vorhandene Arbeitspapiere seien vorzulegen. Welche ungeklärten Zeiten bestünden, könne der Mitteilung der weiteren Beteiligten zu 4) entnommen werden. Zugleich setzt es ihm eine Frist von zwei Wochen und wies darauf hin, dass bei nicht fristgerechter Erfüllung ein Zwangsgeld bis zu 25.000,00 € oder Zwangshaft festgesetzt werden könne.
7Nachdem keine Unterlagen seitens des Antragstellers zur Akte gereicht worden sind, hat das Amtsgericht – Familiengericht – Bottrop mit am 27.04.2017 erlassenen Beschluss gegen den Antragsteller ein Zwangsgeld i.H.v. 3.000,00 € festgesetzt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Antragsteller der Auflage aus dem Beschluss vom 20.03.2017 nicht nachgekommen sei. Überdies habe er keine Angaben zu den in der Mitteilung der weiteren Beteiligten zu 4) aufgeführten Lücken in seinem Versicherungsverlauf gemacht.
8Gegen diesen Beschluss wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde. Er meint, dass er nicht grundlos die Mitarbeit im Verfahren verweigert habe, da er aufgrund einer vorangegangenen schweren Erkrankung für mehrere Wochen an einer Rehabilitationsmaßnahme habe teilnehmen müssen, so dass davon auszugehen sei, dass sämtliche Schreiben an seine Wohnadresse übermittelt worden seien; aufgrund seiner mehrwöchigen Abwesenheit habe er die entsprechenden Schreiben noch nicht erhalten.
9Mit Beschluss vom 18.05.2017 hat das Amtsgericht – Familiengericht – Bottrop der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat mit der ergänzenden Begründung zur Entscheidung vorgelegt, dass die weitere Beteiligte zu 4) sich bereits seit November 2016 bemühe, Angaben vom Antragsteller zu erhalten und deren Schreiben aber nicht beantwortet worden seien. Auf die Androhung von Zwangsmitteln durch Beschluss vom 20.03.2017 sei keine Reaktion erfolgt. Dem mit der sofortigen Beschwerde gehaltenen Vortrag könne nicht entnommen werden, wann der Antragsteller seine Verfahrensbevollmächtigten darüber informiert habe, dass er sich für mehrere Wochen einer Rehabilitationsmaßnahme haben unterziehen müssen. Selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, hätte er einen Postnachsendeantrag stellen können oder sonst jemand mit der Erledigung beauftragen können, zumal bekannt gewesen sei, dass auf seinen Antrag ein gerichtliches Verfahren geführt werde. Ungeachtet dessen sei nicht erkennbar, weshalb der Antragsteller seit Beginn der Ermittlungen seiner Rentenanwartschaften durch die weitere Beteiligte zu 4) auf die Schreiben nicht geantwortet habe.
10Auf Aufforderung des Senats teilt der Antragsteller mit, dass er bereits Rücksprache mit der weiteren Beteiligten zu 4) gehalten habe, wonach die Übersendung der Geburtsurkunde obsolet sei. Auch hätten die Fehlzeiten geklärt werden können, da er in der Zeit von Januar bis einschließlich Juni 2000 arbeitslos gewesen sei. Im April 2001 sei er ebenfalls arbeitslos gewesen. In der Zeit von September 2001 bis Juli 2006 sei er selbständig im Gerüstbau gewesen und habe in dieser Zeit keine Rentenbeiträge eingezahlt. In der Zeit von November 2007 bis einschließlich Januar 2008 sei er wiederum arbeitslos gewesen.
11Mit Schreiben vom 14.07.2017 teilt die weitere Beteiligte zu 4) mit, dass weiterhin ungeklärte Zeiten für den Zeitraum vom 20.03.1990 bis zum 09.02.1992, vom 04.04.1992 bis zum 31.07.1992, vom 18.12.1992 bis zum 12.08.1993, vom 20.03.1997 bis zum 29.05.1997, vom 04.12.1997 bis zum 29.02.1998, vom 16.03.1998 bis zum 05.06.1998, vom 17.06.2010 bis zum 31.05.2011 und vom 01.01.2013 bis zum 31.03.2013 bestünden und der Antrag zur vollständigen Klärung des Versicherungskontos bisher nicht eingesandt worden sei.
12II.
13Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 35 Abs. 5 FamFG, § 567 Abs.1 Nr. 1 ZPO statthaft und zulässig, insbesondere auch innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 569 Abs.1 Satz 1 ZPO eingelegt. Sie ist indes nur aus dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang begründet.
14Das Amtsgericht hat zu Recht gemäß § 35 FamFG dem Grunde nach ein Zwangsgeld gegen den Antragsteller festgesetzt. Es ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Antragsteller seiner Mitwirkungspflicht gemäß § 220 Abs. 3 FamFG nicht nachgekommen ist, weil er gegenüber der weiteren Beteiligten zu 4) jedenfalls nicht den Antrag auf Klärung des Versicherungskontos eingereicht hat.
151.
16Das Familiengericht kann gem. § 220 Abs. 3 FamFG anordnen, dass die Ehegatten gegenüber dem Versorgungsträger Mitwirkungshandlungen zu erbringen haben, die für die Feststellung der in den Versorgungsausgleich einzubeziehenden Anrechte erforderlich sind. Gegenstand der Mitwirkungspflicht ist die Feststellung von Grund und Höhe der in den Versorgungsausgleich einzubeziehenden Anrechte. Insbesondere kann verlangt werden, dass alle erheblichen Tatsachen angegeben und Urkunden und Beweismittel beigebracht werden (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 08.03.2007 - 9 WF 25/07).
17Aus den Schreiben der weiteren Beteiligten zu 4) vom 26.01.2017 und vom 14.07.2017 ergibt sich, dass jedenfalls nach wie vor der Antrag zu Kontenklärung seitens des Antragstellers nicht zu den Akten gereicht worden ist.
182.
19Der Antragsteller konnte aus der Anordnung mit Beschluss vom 20.03.2017 zweifelsfrei entnehmen, welche Mitwirkungshandlungen, nämlich auch die Einreichung eines Antrags auf Kontenklärung, von ihm erwartet wurden (vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 05.02.2004 - 2 WF 8/04 - FamRZ 2004, 1794).
20a)
21Soweit weiterhin ungeklärte Zeiten für den Zeitraum vom 20.03.1990 bis zum 09.02.1992, vom 04.04.1992 bis zum 31.07.1992, vom 18.12.1992 bis zum 12.08.1993, vom 20.03.1997 bis zum 29.05.1997, vom 04.12.1997 bis zum 29.02.1998, vom 16.03.1998 bis zum 05.06.1998, vom 17.06.2010 bis zum 31.05.2011 und vom 01.01.2013 bis zum 31.03.2013 bestehen, kam die Festsetzung eines Zwangsgeldes gemäß § 35 Abs. 1 FamFG nicht in Betracht, da hierfür aufgrund einer gerichtlichen Anordnung die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung bestehen muss. Der Antragsteller muss aus der Anordnung zweifelsfrei entnehmen können, welche Mitwirkungshandlungen von ihm erwartet werden (vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 05.02.2004 - 2 WF 8/04 - FamRZ 2004, 1794). Selbst wenn es genügt, dass der Mitwirkungspflichtige aus dem das Zwangsgeld androhenden Beschluss in Verbindung mit einer beiliegenden Auskunft entnehmen kann, dass von ihm die Übermittlung bestimmter Unterlagen oder die Klärung bestimmter Zeiten verlangt wird (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 16.03.2011 - 8 WF 296/10 - FamRZ 2011, 1682), kam insofern die Verhängung eines Zwangsgeldes deswegen nicht in Betracht, weil in dem Beschluss vom 20.03.2017 weder die vorgenannten ungeklärten Zeiten konkret benannt worden sind, noch ein Verweis auf ein entsprechendes Schreiben der weiteren Beteiligten zu 4) erfolgt ist. Vielmehr verhält sich das in Bezug genommene Schreiben vom 26.01.2017 über andere Zeiträume. Das Schreiben der weiteren Beteiligten zu 4) vom 14.07.2017 ist erst nach Erlass des angefochtenen Beschlusses zu den Akten gereicht worden.
22Auch soweit ursprünglich die Vorlage der Geburtsurkunde angeordnet worden ist, ist nicht erkennbar, ob nach wie vor die Vorlage der Geburtsurkunde erforderlich ist, weil sich die weitere Beteiligte zu 4) in ihrem Schreiben vom 14.07.2017 hierzu nicht verhält.
23b)
24Dass der Antragsteller den entsprechenden Antrag auf Kontenklärung gestellt hat, behauptet er selbst nicht. Auch hat er entgegen der Verfügung des Senats vom 20.07.2017 keinen weiteren Vortrag zum Inhalt des Schreibens der weiteren Beteiligten zu 4) vom 14.07.2017 gehalten, so dass weiterhin davon auszugehen ist, dass jedenfalls der Antrag zu Kontenklärung nicht gestellt worden ist.
253.
26Bei der Bemessung der Höhe des einzelnen Zwangsgeldes sind indes die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Dabei können insbesondere das Maß des Verschuldens, die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners und die Stärke der Missachtung der gerichtlichen Anordnung in Betracht gezogen werden.
27Hierbei war insbesondere zu berücksichtigen, dass der Antragsteller jedenfalls im Schriftsatz vom 19.07.2017 ergänzende Angaben zu den im Schreiben der weiteren Beteiligten zu 4) vom 26.01.2017 aufgelisteten Fehlzeiten gemacht hat, so dass die weitere Beteiligte zu 4) in ihrem Schreiben vom 14.07.2017 diese Zeiten nicht mehr als ungeklärt bezeichnet hat.
28Überdies ist beachtlich, dass nicht mehr erkennbar ist, ob – wie vom Antragsteller behauptet – die Einreichung der Geburtsurkunde nicht mehr erforderlich ist. Dementsprechend verbleibt es allein dabei, dass weiterhin der Antrag auf Kontenklärung nicht gestellt ist. Insofern war die Reduzierung des seitens des Amtsgerichts verhängten Zwangsgeldes angezeigt.
29III.
30Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 35 Abs. 3 Satz 2 FamFG, 97 Abs. 2 ZPO (vgl. Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 03. Januar 2012 – 10 WF 258/11 – SchlHA 2012, 227).
31Der Antragsteller ist nämlich erst nach Erlass des Zwangsgeldbeschlusses jedenfalls teilweise seiner Verpflichtung zur Aufklärung der im Schreiben der weiteren Beteiligten zu 4) vom 26.01.2017 dargelegten Zeiten nachgekommen, so dass es bei der Auferlegung der Kosten des Zwangsgeldverfahrens gemäß § 35 Abs. 3 Satz 2 FamFG zu verbleiben hat (vgl. Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 03. Januar 2012 – 10 WF 258/11 – SchlHA 2012, 227).
32Trotz des teilweisen Erfolgs der Beschwerde sind die gesamten Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Antragsteller nach billigem Ermessen gemäß § 81 Abs. 1 FamFG aufzuerlegen, da er Veranlassung zur Einleitung des Zwangsgeldverfahrens gegeben und erst im Laufe des Beschwerdeverfahrens die Auskünfte erteilt und weiterhin keinen Antrag auf Kontenklärung gestellt hat.