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Die Berufung des Klägers gegen das am 23.01.2017 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 25. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das angefochtene Urteil des Landgerichts ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 50.060,56 € festgesetzt.
Gründe:
2I.
3Der Kläger (Käufer) begehrt die Rückabwicklung eines von der Beklagten (Verkäuferin) erworbenen Pkw der Marke B. Die Beklagte ist eine Vertragshändlerin, die u.a. Fahrzeuge der Marke B verkauft.
4Das Fahrzeug ist von dem sogenannten Abgasskandal betroffen, wobei die Beklagte von dieser Problematik im Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses unstreitig keine Kenntnis hatte.
5Der Kläger verlangt mit seiner Klage die Rückerstattung des Kaufpreises abzüglich gezogener Nutzungen. Er macht insoweit keine kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche geltend, sondern beruft sich darauf, dass er den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung wirksam angefochten habe. Er behauptet, dass der Hersteller, die B AG, arglistig über die Stickoxidwerte getäuscht habe, und vertritt die Auffassung, dass sich die Beklagte diese arglistige Täuschung zurechnen lassen müsse.
6Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten.
7Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beklagten selbst unstreitig kein arglistiges Verhalten vorgeworfen werden könne und dass sich die Beklagte auch nicht eine etwaige arglistige Täuschung der Herstellerin zurechnen lassen müsse. Im Übrigen wird wegen der Feststellungen des Landgerichts, seiner Entscheidungsgründe und der in der ersten Instanz gestellten Anträge auf das am 23.01.2017 verkündete Urteil des Landgerichts Bezug genommen.
8Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung. Er beharrt darauf, dass sich die Beklagte die von ihm angenommene arglistige Täuschung der Herstellerin zurechnen lassen müsse.
9Der Kläger beantragt,
10unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an ihn 50.060,56 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.10.2015 Zug um Zug gegen Rückgabe des PKW B mit der Fahrgestellnummer ############### zu zahlen.
11Die Beklagte hat noch nicht auf die Berufung erwidert und in der Berufungsinstanz noch keinen Antrag gestellt.
12Der Senat hat durch Beschluss vom 18.05.2017 (Bl. 99 ff. d.A.) darauf hingewiesen, dass er beabsichtigt, die Berufung gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, und dem Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, wovon der Kläger auch Gebrauch gemacht hat.
13Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens in der Berufungsinstanz wird auf die zur Akte gereichten Anwaltsschriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
14II.
15Die Berufung des Klägers war aus den Gründen des Hinweisbeschlusses des Senats vom 18.05.2017, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich Bezug genommen wird, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.
16Die Stellungnahme des Klägers vom 12.06.2017, die sich im Wesentlichen in der Wiederholung seines früheren Vorbringens erschöpft, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Ergänzend ist lediglich Folgendes anzumerken:
17Wenn es den Kläger – wie er nun vorträgt – nicht besonders interessierte, von wem er das Fahrzeug kaufte, für ihn die Person und rechtliche Stellung des Verkäufers also nebensächlich war, besteht erst recht keine Veranlassung, der Beklagten eine etwaige arglistige Täuschung der Herstellerin (B AG) zuzurechnen.
18Ebenso wenig kann aus der bloßen Tatsache, dass die Beklagte Fahrzeuge der Marke B verkauft, hergeleitet werden, dass sie sich das Verhalten der Herstellerin zurechnen lassen müsse.
19Die rechtlichen Unterschiede zwischen einem selbstständigen Vertragshändler und einer Niederlassung des Herstellers können nicht ergebnisorientiert eingeebnet werden.
20Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10 Satz 2 ZPO.
21Die von dem Kläger beantragte Zulassung der Revision scheidet bei einem Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO denknotwendig aus (vgl. Zöller/Heßler, ZPO, 31. Aufl., § 522, Rn. 44; Beck’scher Online-Kommentar ZPO/Wulf, Stand: 01.03.2017, § 522, Rn. 25) und war daher abzulehnen.