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Oberlandesgericht Hamm, 2 U 39/17

Datum:
19.06.2017
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 U 39/17
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2017:0619.2U39.17.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 25 O 30/16
 
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 23.01.2017 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 25. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das angefochtene Urteil des Landgerichts ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 50.060,56 € festgesetzt.

 
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Auf den Hinweisbeschluss vom 18.05.2017 wurde die Berufung mit Beschluss vom 19.06.2017 zurückgewiesen.

 

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