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Oberlandesgericht Hamm, 2 UF 5/17

Datum:
09.02.2017
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
2. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 UF 5/17
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2017:0209.2UF5.17.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Bottrop, 13 F 351/16
 
Tenor:

Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der am 23.11.2016 verkündete Verbundbeschluss im Ausspruch zum Versorgungsausgleich, soweit die bei der Beschwerdeführerin und der Beteiligten zu 6) bestehenden Anrechte des Antragstellers betroffen sind, wie folgt abgeändert:

Im Wege der externen Teilung wird zulasten des Anrechts des Antragstellers bei der X GmbH, Personalnummer: #####2, und zulasten des Anrechts bei der Z, vertreten durch die M GmbH, Personal-/Mitglieds-/Versicherungsnummer GV #####1 TV #####2, zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht i.H.v. 4.552,25 € bei der Y, bezogen auf den 31.12.2015, begründet.

Die X GmbH wird verpflichtet, diesen Betrag nebst 3,89 % Zinsen aus 819,06 € seit dem 01.01.2016 bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung an die Y zu zahlen.

Eine weitere Zahlungsverpflichtung der Z, vertreten durch die M GmbH, hinsichtlich des übergeleiteten Anrechts des Antragstellers, Personal-/Mitglieds-/Versicherungsnummer GV #####1 TV #####2, besteht nicht.

Im Übrigen verbleibt es bei der Entscheidung zum Versorgungsausgleich.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.920,00 € festgesetzt.

 
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