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Oberlandesgericht Hamm, 28 U 186/15

Datum:
15.08.2017
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
28. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
28 U 186/15
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2017:0815.28U186.15.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 18 O 278/14
 
Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 14.10.2015 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Essen abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte bleibt -unter Zurückweisung der Berufung insoweit- verurteilt, an den Kläger 5.512,73 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.08.2014 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 67 % und der Beklagte zu 33 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern der Kläger vor der Vollstreckung nicht Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 
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