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(redaktionelle Leitsätze der Pressestelle des Oberlandesgerichts Hamm)
Zur Zulässigkeit eines Klageantrags, der auf Feststellung des Rechtsgrunds für eine "aus Kulanzgründen und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" erbrachte Leistung gerichtet ist, um einem für möglich gehaltenen Bereicherungsanspruch des Leistenden entgegenzutreten. Zur Zulässigkeit eines Klageantrages, der auf Feststellung der eigenen Leistungspflicht des Klägers gegenüber dem Beklagten gerichtet ist. Zur Zulässigkeit eines Antrages auf Feststellung des Annahmeverzuges.
Die Berufung des Klägers gegen das am 11.08.2016 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
In Abänderung des erstinstanzlichen Kostenausspruchs werden die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz der Beklagten auferlegt.
Von den Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz trägt der Kläger die durch die Durchführung des Verhandlungstermins am 20.07.2017 entstandenen außergerichtlichen Kosten sowie die Hälfte der Gerichtskosten.
Im Übrigen trägt die Beklagte die Kosten der Berufungsinstanz.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beiden Parteien wird gestattet, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
G r ü n d e
2I.
3Mit seiner Ende 2015 erhobenen Klage hat der Kläger von der Beklagten, einer VW-Vertragshändlerin mit Sitz in C, ursprünglich die Rückabwicklung eines Kaufvertrags über ein Gebrauchtfahrzeug vom Typ VW Passat CC 2.0 TDI verlangt.
4Mit Vertrag vom 16.06.2015 erwarb der Kläger das streitgegenständliche Fahrzeug zum Preis von 27.125 €. Der Kaufpreis wurde vollumfänglich über ein von der Beklagten vermitteltes Darlehen der VW Bank finanziert.
5Im Herbst 2015 erfuhr der Kläger, dass sein Fahrzeug, das mit einem Motor vom Typ EA 189 ausgestattet ist, vom sog. Abgasskandal betroffen ist. Mit Anwaltsschreiben vom 29.10.2015 erklärte er deswegen den Rücktritt vom Vertrag und setzte der Beklagten unter dem 02.11.2015 eine Frist zur Rückabwicklung bis zum 09.11.2015. Die Beklagte ging darauf nicht ein, sondern wies mit Schreiben vom 04.11.2015 darauf hin, dass die VW AG mit Hochdruck an technischen Maßnahmen zur Beseitigung der fehlerhaften Software arbeite.
6Am 28.12.2015 hat der Kläger seine auf Rückabwicklung des Kaufs gerichtete Klage erhoben. Er hat das Fahrzeug wegen der Ausgestaltung der Motorsteuerung und deren Folgen in vielfältiger Hinsicht als sachmangelhaft gerügt und sich auf den Standpunkt gestellt, eine Nacherfüllungsaufforderung vor Ausspruch des Rücktritts sei entbehrlich gewesen und die gerügten Sachmängel seien nicht unerheblich i.S. des § 323 Abs. 5 S. 2 BGB.
7Unter Abzug einer mit 904,17 € bezifferten Nutzungsentschädigung hat der Kläger (rechnerisch fehlerhaft) eine Zahlungsforderung von 26.221,71 € ermittelt und in erster Instanz beantragt,
8die Beklagte zu verurteilen, an ihn
91.) 26.221,71 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit Zug um Zug gegen „Rückgabe“ des Fahrzeugs VW CC 2.0 TDI, DSG, Fahrzeug-Ident.-Nr. ####, sowie
102.) vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten und –gebühren in Höhe von 1.050,77 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit
11zu zahlen.
12Die Beklagte hat beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Sie ist dem Sachvorbringen des Klägers mit näheren Ausführungen entgegen getreten.
15Das Landgericht Bochum hat die Klage abgewiesen.
16Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, es könne offen bleiben, ob das Fahrzeug wegen der beanstandeten Software mangelhaft sei; jedenfalls wäre ein etwaiger Mangel unerheblich und berechtigte deshalb nach § 323 Abs. 5 S. 2 BGB nicht zum Rücktritt.
17Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes sowie der Entscheidungsgründe wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
18Mit der form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung hat der Kläger zunächst sein erstinstanzliches Klagebegehren weiterverfolgt und hierzu sein Vorbringen wiederholt und vertieft.
19Mit Schriftsatz vom 06.04.2017 hat er sodann - in Reaktion auf einen gerichtlichen Hinweis - sein Hauptbegehren im Antrag zu 1.) dahin „umgestellt“, dass er Zahlung von 5.108 € an sich und Zahlung weiterer 22.130,34 € an die VW Bank GmbH jeweils nebst Rechtshängigkeitszinsen abzüglich einer – unstreitig gestellten - Nutzungsentschädigung von 1.356,25 € Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs hat verlangen wollen.
20Die Beklagte, die zunächst der Berufung in der Sache entgegen getreten ist, hat sodann – wie mit Anwaltsschreiben vom 28.06.2017 angekündigt „aus Kulanzgründen und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“ – die Ursprungsklageforderung über 26.221,71 € zzgl. Zinsen und vorgerichtlichen Anwaltskosten beglichen und den Kläger – vergeblich - zur Rückgabe des Fahrzeugs bis zum 10.07.2017 aufgefordert. Die Beklagte hat außerdem erklärt, dem Grunde nach die Prozesskosten anzuerkennen.
21Der Kläger steht auf dem Standpunkt, mit der erhaltenen Geldleistung der Gegenseite seien zwar seine bislang mit der Klage verfolgten Zahlungsbegehren erledigt, der Rechtsstreit aber nur teilweise.
22Die von der Beklagten erbrachte Zahlung „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“ und ihr Kostenanerkenntnis seien rechtsmissbräuchlich, weil dieses Vorgehen nur dazu diene, den Senat von einer Äußerung zur Sache abzuhalten.
23Er, der Kläger, habe nach wie vor ein Interesse an einer der Rechtskraft fähigen Sachentscheidung: Weil die Beklagte und die VW AG außergerichtlich und in vielen Parallelprozessen dem Rücktrittsverlangen der Geschädigten entgegenträten, sei nicht unwahrscheinlich, dass er künftig auf Rückzahlung der erhaltenen Beträge in Anspruch genommen werde. Angesichts der Vielzahl der laufenden Verfahren könnte sich die Beklagte möglicherweise später darauf berufen, die Zahlung sei irrtümlich aufgrund einer Verwechselung erfolgt.
24Ohnehin müsse gerichtlicherseits festgestellt werden, dass er das Fahrzeug an die Beklagte herausgeben müsse.
25Sein erstmals in der Berufung geltend gemachtes Begehren auf Feststellung des Annahmeverzugs hat der Kläger damit begründet, dass das Fahrzeug nach Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht in einen fremdverschuldeten Verkehrsunfall verwickelt worden sei und möglicherweise nach der Reparatur ein merkantiler Minderwert verbleibe, der nicht vom Haftpflichtversicherer des Unfallgegners getragen werde.
26Der Kläger hat 1. den Rechtsstreit teilweise für erledigt erklärt, soweit es die Zahlungsanträge zu 1.) und 2.) betrifft.
27Im Übrigen beantragt er,
28unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils
292. festzustellen, dass für die Zahlung der Beklagten vom 28.06.2017 an ihn in Höhe von 26.221,71 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit ein Rechtsgrund bestand und nunmehr das Fahrzeug VW Passat CC 2.0 TDI, DSG, Fahrzeug-Ident.-Nr. #### an die Beklagte herauszugeben ist;
303. festzustellen, dass für die Zahlung der außergerichtlichen Anwaltskosten durch die Beklagte am 28.06.2017 an ihn in Höhe von 1.050,77 € ein Rechtsgrund bestand;
314. festzustellen, dass sich die Beklagte seit dem 10.11.2015 in Annahmeverzug mit der Rücknahme des streitgegenständlichen Fahrzeugs VW Passat CC 2.0 TDI, DSG, Fahrzeug-Ident.-Nr. ####, befindet und sie den unfallbedingten Minderwert zu tragen hat;
325. durch Teilanerkenntnisurteil die Kosten des Rechtsstreits der ersten Instanz und der Berufungsinstanz der Beklagten aufzuerlegen.
33Die Beklagte hat sich der (Teil-)Erledigungserklärung des Klägers angeschlossen und erklärt, insoweit die Kostentragungspflicht anzuerkennen.
34Im Übrigen beantragt sie,
35die Klage in Form der geänderten Anträge abzuweisen und die Berufung insgesamt zurückzuweisen.
36Die Beklagte hält die im Anschluss an die erbrachten Zahlungen erfolgte Klageänderung nach § 533 ZPO nicht für zulässig.
37Jedenfalls seien die Feststellungsanträge des Klägers nach § 256 ZPO mangels Feststellungsinteresses unzulässig.
38Die Beklagte hat ausdrücklich erklärt, die an den Kläger geleisteten Zahlungen nicht später zurückzufordern und gegen ihn auch keine Ansprüche wegen eines – mit Nichtwissen bestrittenen – unfallbedingten Minderwerts geltend zu machen.
39Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat die Beklagte ausdrücklich auch ihre Bereitschaft zur Annahme des streitgegenständlichen Fahrzeugs hervorgehoben.
40Wegen der Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.
41II.
42Der Kläger hat mit seinen zuletzt in der Berufung verfolgten Klagebegehren keinen Erfolg.
43Unter Zurückstellung von Bedenken mag die zweitinstanzliche Klageänderung und -erweiterung gemäß den §§ 533, 263f. ZPO verfahrensrechtlich als zulässig anzusehen sein; jedoch sind die nunmehr verfolgten Feststellungsbegehren des Klägers sämtlich nach § 256 ZPO unzulässig.
44Gemäß § 256 Abs. 1 ZPO kann auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt wird.
45a) aa) Der Antrag zu 2. auf Feststellung, dass für die Zahlung der Beklagten vom 28.06.2017 in Höhe von 26.221,71 € nebst Zinsen ein Rechtsgrund bestand, ist schon nicht auf Feststellung eines Rechtsverhältnisses i.S. des § 256 ZPO gerichtet.
46Rechtsverhältnis ist eine bestimmte aus dem Vorbringen des Klägers abgeleitete Rechtsbeziehung einer Person zu einer anderen Person oder zu einem Gegenstand (BGH, Urt. v. 31.05.2000, XII ZR 41/98, NJW 2000, 2663; Musielak/Voit-Foerste, ZPO, 14. Aufl. 2017, § 256 ZPO Rn 2 m.w.N.). Dazu können auch einzelne, aus einem Rechtsverhältnis sich ergebende Rechte und Pflichten gehören, nicht aber bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses, reine Tatsachen oder etwa die Wirksamkeit von Willenserklärungen bzw. Rechtshandlungen (BGH, Urt. v. 04.07.1962, V ZR 206/60, NJW 1962, 1913; Zöller-Greger, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 256 ZPO Rn 5) oder die Rechtswidrigkeit eines Verhaltens (BGH, Urt. v. 20.02.2008, VIII ZR 139/07, NJW 2008, 1303). Das Bestehen oder Nichtbestehen eines Anspruchs kann tauglicher Gegenstand einer Feststellungsklage sein, nicht aber sind es einzelne Voraussetzungen für bestimmte Rechtsfolgen (vgl. BGH NJW 2000, 2663). So ist ein Begehren auf Feststellung des Schuldnerverzugs (BGH, Urt. v. 19.04.2000, XII ZR 332/97, NJW 2000, 2280) ebenso unzulässig wie – grundsätzlich – ein Antrag auf Feststellung des Annahmeverzugs (BGH NJW 2000, 2663 – auch zur Ausnahme zur Erleichterung der Zwangsvollstreckung).
47Mit dem Antrag auf Feststellung des Rechtsgrunds für die erhaltenen Zahlungen verlangt der Kläger letztlich die Feststellung des Nichtbestehens einer einzelnen Voraussetzung eines für möglich gehaltenen Bereicherungsanspruchs der Gegenseite. Das ist als einzelnes Anspruchselement kein tauglicher Gegenstand einer Feststellungsklage.
48bb) Im Übrigen fehlt das erforderliche Feststellungsinteresse.
49Dieses setzt ein schutzwürdiges Interesse des Klägers an der alsbaldigen Feststellung voraus. Nötig ist ein eigenes Interesse des Klägers, das nicht nur wirtschaftlich, wissenschaftlich, affektiv oder ideell sein darf (Musielak/Voit-Foerste, a.a.O., § 256 ZPO Rn 8). Der Rechtslage des Klägers im Verhältnis zur Beklagten muss eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit drohen (vgl. BGH, Urt. v. 13.01.2010, VIII ZR 351/08, NJW 2010, 1877, Tz 12).
50Folglich begründet es kein rechtliches, gegenwärtiges Feststellungsinteresse des Klägers, dass er möglicherweise in Erfahrung bringen will, wie der Senat die Sache beurteilt hätte, wenn die Klageforderung nicht erfüllt worden wäre.
51Dass die Zahlung der Beklagten, auch wenn sie „nur“ aus Kulanz erfolgt ist, bei Bestehen des vom Kläger reklamierten Anspruchs Erfüllungswirkung hatte, stellt der Kläger – zu Recht - selbst nicht in Frage, wie seine Erledigungserklärung belegt. Die Beklagte wollte mit ihrer Zahlung ersichtlich den vom Kläger angenommenen Anspruch erfüllen und den Rechtsstreit erledigen. - Damit unterscheidet sich die vorliegende Konstellation auch von dem Fall, der dem klägerseits zitierten Urteil des BGH v. 18.09.1992 (V ZR 84/91, BeckOK1992, 07987) zugrunde lag. -
52Nach Klaglosstellung durch die Kulanzzahlung besteht kein schützenswertes Interesse festzustellen, dass die Zahlung auch ohne Kulanz hätte erbracht werden müssen, also ein (anderer) Rechtsgrund dafür bestand. Ebenso wenig hätte der Kläger die Leistung mit dem Hinweis ablehnen können, die Beklagte wolle keiner Vertragspflicht nachkommen, sondern nur aus Kulanz tätig werden (dazu s. OLG Koblenz, Beschl. v. 16.07.2009, 5 U 605/09, NJOZ 2010, 13).
53Dass es dem Kläger missfällt, dass die Beklagte sein Begehren ausdrücklich nicht anerkannt, sondern nur aus Kulanz gezahlt hat, ist im Rahmen des § 256 ZPO unerheblich, - und zwar unabhängig von den Motiven für die erbrachte Kulanzleistung, die als solche unzweifelhaft nichts Rechtsmissbräuchliches ist.
54Auf das fallübergreifende Interesse der klägerischen Prozessbevollmächtigten, anderer VW-Kunden oder etwa der Öffentlichkeit an der Rechtsauffassung des Senats kommt es im Rahmen des § 256 ZPO ebenso wenig an.
55Der Kläger kann sein Feststellungsbegehren auch nicht mit dem Interesse an einer für ihn günstigen Kostenentscheidung rechtfertigen, weil die Beklagte erklärt hat, insoweit die Kosten des Rechtsstreits zu übernehmen. In einer solchen Konstellation ist das Rechtsschutzinteresse für eine Feststellung der bis zur Erledigung gegebenen Zulässigkeit und Begründetheit des Zahlungsverlangens zu verneinen (BGH, Urt. v. 21.03.2006, VI ZR 77/05, NJW-RR 2006, 929).
56Der Kläger kann sein Feststellungsinteresse auch nicht damit begründen, er befürchte eine spätere Rückforderung des Geleisteten durch die Beklagte.
57Geht es um die Abwehr von Ansprüchen, ist ein Feststellungsinteresse zu bejahen, wenn sich die Gegenseite solcher Ansprüche berühmt. Für eine Rechtsberühmung reicht es aus, dass die Beklagte geltend macht, aus einem bestehenden Rechtsverhältnis könne sich unter bestimmten Voraussetzungen, deren Eintritt noch ungewiss sei, ein Anspruch gegen den Kläger ergeben (vgl. BGH, Urt. v. 30.04.2015, I ZR 127/14, NJW 2016, 66 Tz 15). Bloßes Schweigen oder passives Verhalten reicht im Allgemeinen nicht aus, es sei denn, der Kläger darf aufgrund vorangegangenen Verhaltens des Beklagten nach Treu und Glauben eine ihn endgültig sicherstellende Erklärung erwarten (BeckOK-Bacher, 2017, § 256 ZPO Rn 22, s. auch BGH, Urt. v.16.09.1008, VI ZR 244/07, NJW 2009 751, Tz 14).
58Dadurch, dass die Beklagte ihre Zahlung mit dem Zusatz „aus Kulanzgründen und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“ verbunden hat, berühmt sie sich keines Rückzahlungsanspruchs, dessen Nichtbestehen im Wege einer negativen Feststellungsklage zu klären wäre. Das gilt auch in Zusammenschau damit, dass sich die Beklagte vor der Zahlung gegen das Rückabwicklungsbegehren des Klägers zur Wehr gesetzt und ihren rechtlichen Standpunkt zu keinem Zeitpunkt aufgegeben hat.
59Im Schriftsatz vom 11.07.2017 hat die Beklagte ausdrücklich erklärt, auf einen Rückforderungsanspruch zu verzichten.
60Im Übrigen ergab sich schon aus ihrem Hinweis auf die Kulanz und das Motiv, die Geschäftsbeziehung nicht länger belasten zu wollen, dass die Beklagte angesichts der unklaren Rechtslage bewusst das Risiko übernehmen wollte, dass sie dem Kläger möglicherweise nichts schuldete. Damit wäre auch ohne ausdrückliche Verzichtserklärung eine Rückforderung aus § 812 BGB ausgeschlossen; sei es in entsprechender Anwendung des § 814 BGB, sei es nach Treu und Glauben unter dem Gesichtspunkt des Verbots widersprüchlichen Verhaltens (zur Rückforderung von Leistungen „um des lieben Friedens willen“ MüKo-Schwab, BGB, 7. Aufl. 2017, § 814 BGB Rn 9.).
61Die von dem Kläger in den Raum gestellte Möglichkeit, die Beklagte könnte später die Zahlungen zurückverlangen, weil sie seinen Fall mit einem anderen verwechselt habe, entbehrt jeder objektivierbaren Grundlage und taugt schon deshalb nicht zur Stützung seines Feststellungsverlangens.
62Somit besteht mangels Berühmens seitens der Beklagten kein schützenswertes Interesse des Klägers an der negativen Feststellung eines Rückforderungsanspruchs, womit gleichermaßen ein Interesse an der Feststellung des Rechtsgrundes für die Zahlung zu verneinen ist. Das umfasst auch das auf die Zinszahlung bezogene Feststellungsbegehren.
63b) Ob sich das weitere im Antrag zu 2. enthaltene Begehren der Feststellung, dass das Fahrzeug an die Beklagte herauszugeben ist, auf ein feststellfähiges Rechtsverhältnis bezieht – etwa im Sinne des Bestehens eines Anspruchs der Beklagten gegen den Kläger auf Fahrzeugübergabe und -übereignung - kann offen bleiben, weil es jedenfalls auch insoweit an dem notwendigen Feststellungsinteresse fehlt.
64Zum einen hat ein Schuldner kein Interesse an der Feststellung seiner eigenen Leistungspflicht; zum anderen sind sich die Parteien darüber einig, dass das Fahrzeug an die Beklagte zurückgehen soll.
65c) Für den Antrag zu 3., gerichtet auf Feststellung, dass für die Zahlung der außergerichtlichen Anwaltskosten durch die Beklagte am 28.06.2017 an den Kläger in Höhe von 1.050,77 € ein Rechtsgrund bestand, gelten die vorstehenden Ausführungen entsprechend. Der Antrag bezieht sich nicht auf ein feststellbares Rechtsverhältnis und es fehlt das nach § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse.
66d) aa) Der Antrag zu 4. auf Feststellung des Annahmeverzugs ist gleichfalls unzulässig, weil – abgesehen von der hier nicht einschlägigen Ausnahme zur Erleichterung der Zwangsvollstreckung – das Bestehen des Annahmeverzugs kein feststellbares Rechtsverhältnis i.S. des § 256 ZPO darstellt (BGH, NJW 2000, 2663).
67bb) Der zweite Teil des Antrags zu 4 begegnet schon Bestimmtheitsbedenken, weil er im Unklaren lässt, um welchen unfallbedingten Minderwert es geht und was mit der Tragung des Minderwerts durch die Beklagte gemeint ist.
68Im Übrigen fehlt es wiederum an den Voraussetzungen des § 256 ZPO.
69Will der Kläger - möglicherweise - mit diesem Begehren verbindlich geklärt haben, dass die Beklagte von ihm keinen Wertersatz für eine Verschlechterung des Fahrzeugzustandes durch einen (nicht weiter bezeichneten) reparierten Unfallschaden verlangen kann, ist zu konstatieren, dass sich die Beklagte auch insoweit keiner Rechte oder Ansprüche berühmt. Vielmehr hat sie sogar schriftsätzlich ausdrücklich klargestellt, dass sie dies nicht zu tun gedenkt.
70III.
71Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91a, 97 ZPO.
72Soweit die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war die Beklagte mit den Kosten zu belasten.
73Nach § 91a ZPO ist die Kostenentscheidung unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu treffen.
74Hier kommt es allerdings nicht darauf an, ob die Rückabwicklungsklage des Klägers ursprünglich Aussicht auf Erfolg gehabt hätte. Maßgeblich ist vielmehr, dass die Beklagte ihre Kostentragungspflicht aus freien Stücken „anerkannt“ hat. Wenn die beklagte Partei erklärt, die Kosten des Rechtsstreits zu übernehmen, ist nicht zu prüfen, ob die Klageforderung bis zur Erledigungserklärung begründet war oder nicht (BGH Beschl. v. 05.08.2014, VI ZR 544/13, BeckRS 2014, 16534).
75Weil der Kläger – trotz des zuvor erteilten Hinweises des Senats - an seinen unzulässigen Feststellungsbegehren festgehalten hat, waren ihm die Mehrkosten, die durch die Durchführung des Verhandlungstermins entstanden und mit der Endentscheidung durch Urteil statt einfachem Kostenbeschluss nach § 91a ZPO angefallen sind, aufzuerlegen. Bei verständiger Auslegung erstreckt sich die Kostenübernahmeerklärung der Beklagten nicht auf diese Mehrkosten.
76Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
77Die Revision war nicht zuzulassen.
78Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, § 543 Nr. 1 ZPO. Ebenso wenig erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts, § 543 Nr. 2 ZPO.