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Oberlandesgericht Hamm, 28 U 182/16

Datum:
20.07.2017
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
28. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
28 U 182/16
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2017:0720.28U182.16.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bochum, 2 O 423/15
Schlagworte:
Klageanspruch, Feststellung, Leistung aus Kulanz, ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, Erfüllung, Rechtsgrund, Bereicherungsanspruch, eigene Leistungspflicht, Annahmeverzug
Normen:
§ 256 ZPO
Leitsätze:

(redaktionelle Leitsätze der Pressestelle des Oberlandesgerichts Hamm)

Zur Zulässigkeit eines Klageantrags, der auf Feststellung des Rechtsgrunds für eine "aus Kulanzgründen und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" erbrachte Leistung gerichtet ist, um einem für möglich gehaltenen Bereicherungsanspruch des Leistenden entgegenzutreten. Zur Zulässigkeit eines Klageantrages, der auf Feststellung der eigenen Leistungspflicht des Klägers gegenüber dem Beklagten gerichtet ist. Zur Zulässigkeit eines Antrages auf Feststellung des Annahmeverzuges.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 11.08.2016 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

In Abänderung des erstinstanzlichen Kostenausspruchs werden die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz der Beklagten auferlegt.

Von den Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz trägt der Kläger die durch die Durchführung des Verhandlungstermins am 20.07.2017 entstandenen außergerichtlichen Kosten sowie die Hälfte der Gerichtskosten.

Im Übrigen trägt die Beklagte die Kosten der Berufungsinstanz.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beiden Parteien wird gestattet, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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