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Die Beschwerde der Beteiligten gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Paderborn vom 04.11.2016, nicht abgeholfen durch Beschluss vom 09.12.2016, wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- € festgesetzt.
Gründe:
2Die gem. §§ 382 Abs. 4 S.2, 58 FamFG zulässige Beschwerde ist unbegründet.
3Zur näheren Begründung nimmt der Senat Bezug auf die zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts im Rahmen der angefochtenen Entscheidung, wonach die neu formulierte Firma sowohl mit Blick auf die Verwendung des Wortes „deutsches“ als auch des Begriffs „Vorsorgeinstitut“ zu einer Irreführung im Sinne des § 18 Abs. 2 HGB führt.
4Soweit die Beteiligten zur Begründung ihrer Beschwerde darauf verweisen, der Namensbestandteil “Institut“ finde sich „an jeder Straßenecke“ in Form eines „Wellness- oder Kosmetikinstituts“, weshalb die angemeldete Eintragung des Namens „Deutsches Vorsorgeinstitut KG“ keinen Bedenken begegnen könne, trifft dies nicht zu.
5Der Begriff „Institut“ kann für sich betrachtet Anlass zu der Vorstellung geben, es handele sich um eine öffentliche oder unter öffentlicher Aufsicht stehende, der Allgemeinheit und der Wissenschaft dienende Einrichtung mit wissenschaftlichem Personal, nicht aber um einen privaten Betrieb. Denn der Begriff wird häufig von ebensolchen Einrichtungen, insbesondere von wissenschaftlichen Betriebseinrichtungen der Hochschulen, verwendet.
6Die Firma eines Privatbetriebes darf das Wort „Institut“ nur dann enthalten, wenn durch einen Zusatz oder die weiteren Firmenbestandteile eindeutig klargestellt wird, dass es sich nicht um eine öffentliche oder unter öffentlicher Aufsicht stehende Einrichtung handelt. Wird etwa dem Wort „Institut“ eine Tätigkeitsangabe hinzugefügt, die auf eine gewerbliche Tätigkeit hinweist (z. B. Beerdigungsinstitut, Schönheitsinstitut, Heiratsinstitut, Kreditinstitut), so ist eine Täuschung ausgeschlossen, weil der Verkehr ohne Weiteres davon ausgehen wird, es handele sich um eine gewerbliche Einrichtung. Ebenso verhält es sich, wenn die Firma den Namen des Inhabers oder eines Gesellschafters enthält (OLG Köln, Beschluss v. 09.09.1991, Az. 2 Wx 34/91 m.w.N.).
7Um einen solchen Fall handelt es sich bei der Firmenbezeichnung „Deutsches Vorsorgeinstitut KG“ gerade nicht. Die Bezeichnung ist hier im Gegenteil in besonderem Maße irreführend, zumal der beabsichtigte Zusatz „Vorsorge“ das tatsächliche Betätigungsfeld der Gesellschaft – den Forderungseinzug – verschleiert und stattdessen ein medizinisch-wissenschaftliches Geschäftsfeld der Gesellschaft suggeriert. Enthält die Firma – wie hier – Tätigkeitsbezeichnungen, die auf eine wissenschaftliche Tätigkeit hindeuten, ohne den privaten Charakter dieser Tätigkeit anderweitig, etwa durch den Namen einer Person, deutlich zu kennzeichnen, so besteht die Gefahr einer Täuschung des Rechtsverkehrs (OLG Köln a.a.O.).
8Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.
9Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Die Wertfestsetzung folgt aus § 36 GNotKG.