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Oberlandesgericht Hamm, 25 W 268/16

Datum:
21.03.2017
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
25. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
25 W 268/16
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2017:0321.25W268.16.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 6 O 545/12
 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten zu 4. vom 10.03.2016 wird der Kostenfestsetzungsbeschluss I der Rechtspflegerin der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 05.02.2016 dahingehend abgeändert, dass

auf Grund des Urteils des Oberlandesgerichts Hamm vom 16.07.2015 (I-10 U 38/14) und auf Grund des Urteils des Landgerichts Bielefeld vom 27.03.2014

von dem Kläger 152.967,31 EUR EUR

– einhundertzweiundfünfzigtausendneunhundertsiebenundsechzig Euro und einunddreißig Cent –

nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 17.09.2015

an den Beklagten zu 4. zu erstatten sind.

Die weitergehende sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Kläger zu 2/3 und der Beklagte zu 4. zu 1/3.

Es wird angeordnet, dass die Gebühr KV 1812 auf die Hälfte ermäßigt wird.

 
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