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1. Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.
G r ü n d e
2I.
3Der Kläger wendet sich vorliegend gegen die Festsetzung von Kosten für das Berufungsverfahren.
4Er nahm die Beklagte – im Ergebnis erfolglos – auf Schadensersatz aus Amtshaftung im Zusammenhang mit Abfallentsorgung in Anspruch. Nach Abweisung seiner Klage wies der zuständige Senat die dagegen gerichtete Berufung des Klägers mit Beschluss vom 11.11.2016 als unbegründet zurück.
5Auf Antrag des Beklagtenvertreters (vgl. Bl. 341 d.A.) ordnete die Rechtspflegerin des Landgerichts mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 20.04.2017 an, dass vom Kläger aufgrund des vorgenannten Beschlusses vom 11.11.2016 an die Beklagte insgesamt 1.436,57 € nebst Zinsen an Kosten zu erstatten seien.
6Gegen diese Entscheidung wendet sich der Kläger mit seiner sofortigen Beschwerde, zu deren Begründung er selbst ausführt, keine Einwendungen gegen die materielle Richtigkeit dieses Kostenfestsetzungsbeschlusses geltend zu machen, sondern dass die Entscheidungen in der I. und II. Instanz – wie auch der Kostenfestsetzungsbeschluss – sein entscheidungserhebliches Vorbringen zu einer Rechtsförmlichkeitsprüfung des § 6 VerpackV vor einer materiellen Prüfung nicht zu Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hätten. Dies stelle einer entscheidungserhebliche Gehörsverletzung dar, was den Anfangsverdacht auf Mittäterschaft durch das unwahre Tatsachenvorbringen innerhalb des Verfahrens an einer kriminellen Vereinigung begründe. Deshalb sei der Kostenfestsetzungsbeschluss aufzuheben.
7Die Rechtspflegerin hat der sofortigen Beschwerde aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
8II.
9Die nach §§ 104 III 1, 567 I Nr. 1, 567 II, 569 I ZPO statthafte und zulässige sofortige Beschwerde des Klägers ist unbegründet.
10Wie der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 13.01.2017 (25 W 324/16) und dem vorangegangenen Hinweis betreffend die Festsetzung der Verfahrenskosten für die I. Instanz ausgeführt hat, sind materielle Einwendungen zur Sache im Kostenfestsetzungsverfahren nicht zu prüfen und vermögen eine Abänderung des Kostenfestsetzungsbeschlusses nicht zu rechtfertigen. Andere Einwände als solche gegen die Sachentscheidungen an sich, also Einwände, die die festzusetzenden Kosten an sich betreffen und daher im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen wären, hat der Kläger nicht erhoben.
11Es besteht daher kein Grund, die angefochtene Entscheidung abzuändern, sodass die sofortige Beschwerde zurückzuweisen ist.
12III.
13Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 I ZPO und Ziff. 1812 KV GKG.