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Oberlandesgericht Hamm, 24 U 134/16

Datum:
28.03.2017
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
24. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
24 U 134/16
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2017:0328.24U134.16.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bochum, 5 O 191/14
Schlagworte:
Verkehrsunfall; Leichtkraftrad; Straßenwartungsfahrzeug
Normen:
StVG § 7, 17; StVO §§ 1, 12 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4, 35
Leitsätze:

Zur Haftungsverteilung bei einem Verkehrsunfall zwischen einem mit leicht überhöhter Geschwindigkeit im Kurvenbereich fahrenden Leichtkraftrad und einem verkehrswidrig am Straßenrand geparkten städtischen Straßenwartungsfahrzeug.

 
Tenor:

Dem Kläger wird Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zur Einhaltung der Berufungsbegründungsfrist (§ 520 Abs. 2 ZPO) gewährt.

Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufungen beider Parteien gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 19.08.2016 durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Die Parteien erhält Gelegenheit, hierzu innerhalb von zwei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.

 
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