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Oberlandesgericht Hamm, 24 U 123/16

Datum:
10.10.2017
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
24. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
24 U 123/16
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2017:1010.24U123.16.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Hagen, 2 O 62/15
 
Tenor:

Die Berufung der Kläger gegen das am 02.08.2016 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hagen wird als unzulässig verworfen, soweit sich die Kläger dagegen wenden, dass ihr Antrag, den Beklagten zu verurteilen, Live-Musikdarbietungen nur so durchzuführen und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die durch diese verursachten Geräuschimmissionen innerhalb der Wohnräume der Kläger I-Straße in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr und von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr nicht zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Grundstücks der Kläger I-Straße, insbesondere zu einer Störung der Nachtruhe in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr morgens führen, abgewiesen worden ist.

Im Übrigen wird das am 02.08.2016 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hagen einschließlich des zugrunde liegenden Verfahrens aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens bleibt dem Landgericht vorbehalten.

 
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