Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberlandesgericht Hamm, 24 U 105/16

Datum:
28.02.2017
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
24. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
24 U 105/16
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2017:0228.24U105.16.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 12 O 471/15
Schlagworte:
Dienstvertrag, Kündigung, Höhere Dienste, feste Bezüge, Beratungsleistungen
Normen:
BGB § 611; BGB § 627
Leitsätze:

Beratungsleistungen für Gaststätten und Hotels können Dienste höherer Art im Sinne von § 627 Abs. 1 BGB darstellen.

Dienste höherer Art setzen eine besondere fachliche Qualifikation voraus, die aber nicht notwendig durch eine akademische Ausbildung erlangt sein müssen. In die Beurteilung ist das gesamte vertraglich vereinbarte Leistungsspektrum einzubeziehen.

Bei Dienstverhältnissen höherer Art ist das Kündigungsrecht des § 627 Abs. 1 BGB nur ausgeschlossen, wenn die Voraussetzungen eines dauernden Dienstverhältnisses und fester Bezüge kumulativ vorliegen. Feste Bezüge im Sinne der Vorschrift liegen nicht bereits dann vor, wenn dem Dienstverpflichteten nach dem Vertrag Zahlungen regelmäßig in einer bestimmten (Mindest-)Höhe zufließen sollen. Der unbestimmte Rechtsbegriff setzt vielmehr eine wertende Betrachtung und die tatrichterliche Feststellung voraus, dass die Bezüge aus Sicht des Dienstverpflichteten ein gewisses Gewicht haben und (mit) die Grundlage seines wirtschaftlichen Daseins bilden können (Anschluss BGH, Urteil vom 18. Feburar 2016, III ZR 126/15; BGHZ 209, 52).

 
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 17.06.2016 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank