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Oberlandesgericht Hamm, 20 U 9/17

Datum:
08.03.2017
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
20 U 9/17
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2017:0308.20U9.17.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Paderborn, 4 O 291/16
Schlagworte:
Berufsunfähigkeitsversicherung, vorvertragliche Anzeigepflicht, arglistige Täuschung, Antragsfragen, Gesundheitsfragen
Normen:
§§ 123, 124, 142 BGB
Leitsätze:

Zu einem Fall, in dem falsche Angaben des Versicherungsnehmers in einem Versicherungsantrag den Versicherer zur Anfechtung des Versicherungsvertrages wegen arglistiger Täuschung berechtigen. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer arglistigen Täuschung trägt der Versicherer. Wenn jedoch feststeht, dass der Versicherungsnehmer objektiv die Unwahrheit gesagt hat, muss von ihm verlangt werden, plausible Gründe darzulegen, warum und wie es zu diesen Falschangaben gekommen ist.

(redaktioneller Leitsatz der Pressestelle des Oberlandesgerichts Hamm)

 
Tenor:

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen.

Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.

 
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Die Berufung ist nach dem Hinweisbeschluss zurückgenommen worden.

 

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