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Oberlandesgericht Hamm, 20 U 96/17

Datum:
27.09.2017
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
20 U 96/17
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2017:0927.20U96.17.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 15 O 132/16
Schlagworte:
Berufsunfähigkeitsversicherung: Nachprüfungsentscheidung mit teilweise geschwärztem Gutachten
Leitsätze:

Will der Berufsunfähigkeitsversicherer seine Leistungen aufgrund eines ärztlichen Gutachtens einstellen, so muss er dem VN dieses Gutachten grundsätzlich - und so auch hier - vollständig (ungeschwärzt) übermitteln.

 
Tenor:

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen.

Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.

 
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