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Oberlandesgericht Hamm, 20 U 6/17

Datum:
22.03.2017
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
20 U 6/17
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2017:0322.20U6.17.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 25 O 77/16
Schlagworte:
Lebensversicherung, Direktversicherung, unwiderrufliches Bezugsrecht, Insolvenz
Normen:
§§ 103 InsO, 168, 169 VVG
Leitsätze:

Schließt eine Gesellschaft für ihren Geschäftsführer als versicherte Person eine Lebensversicherung (Direktversicherung) ab und bestimmt sie den Geschäftsführer uneingeschränkt und unwiderruflich zum Bezugsberechtigten, kann der Insolvenzverwalter die Versicherung nach der Insolvenseröffnung über das Vermögen der Gesellschaft zwar kündigen, jedoch nicht den Rückkaufswert für die Insovenzmasse beanspruchen, da der Rückkaufswert dem bezugsberechtigten Geschäftsführer zusteht.

(redaktioneller Leitsatz der Pressestelle des Oberlandesgerichts Hamm)

 
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 03.01.2017 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.

Es wird klargestellt, dass damit die Klageerweiterungen gegen die Beklagte zu 1 hinsichtlich des neuen Hilfsantrages und insgesamt gegen den Beklagten zu 2 ihre Wirkungen verlieren.

Die Kosten des Berufungsverfahrens, auch im Hinblick auf den Beklagten zu 2, trägt der Kläger.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

 
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