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Schließt eine Gesellschaft für ihren Geschäftsführer als versicherte Person eine Lebensversicherung (Direktversicherung) ab und bestimmt sie den Geschäftsführer uneingeschränkt und unwiderruflich zum Bezugsberechtigten, kann der Insolvenzverwalter die Versicherung nach der Insolvenseröffnung über das Vermögen der Gesellschaft zwar kündigen, jedoch nicht den Rückkaufswert für die Insovenzmasse beanspruchen, da der Rückkaufswert dem bezugsberechtigten Geschäftsführer zusteht.
(redaktioneller Leitsatz der Pressestelle des Oberlandesgerichts Hamm)
Die Berufung des Klägers gegen das am 03.01.2017 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.
Es wird klargestellt, dass damit die Klageerweiterungen gegen die Beklagte zu 1 hinsichtlich des neuen Hilfsantrages und insgesamt gegen den Beklagten zu 2 ihre Wirkungen verlieren.
Die Kosten des Berufungsverfahrens, auch im Hinblick auf den Beklagten zu 2, trägt der Kläger.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
G r ü n d e
3I.
4Der Kläger macht als Insolvenzverwalter stufenweise Auskunfts- und Zahlungsansprüche nach Kündigung zweier Lebensversicherungsverträge geltend.
5Die Insolvenzschuldnerin beantragte am 08.11.2006 eine erste Rentendirektversicherung mit einer Bezugsrechtsbestimmung zugunsten eines ihrer beiden beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer, des Beklagten zu 2. Der Versicherungsschein datiert auf den 09.11.2006. Gleichartig beantragte sie am 24.04.2008 eine zweite Rentendirektversicherung für den Beklagten zu 2. Der Versicherungsschein datiert auf den 02.05.2008.
6Im Juli 2014 wurde der Beklagten zu 2 als Geschäftsführer abberufen.
7Am 24.10.2014 stellte die Insolvenzschulderin Eigeninsolvenzantrag. Das Insolvenzgericht bestellte den Kläger noch am selben Tage zum vorläufigen Insolvenzverwalter und ordnete einen Zustimmungsvorbehalt an.
8Am 05.11.2014 teilte der verbliebene Alleingeschäftsführer der Insolvenzschuldnerin der Beklagten zu 1 mit, dass der Beklagte zu 2 abberufen worden sei.
9Das Insolvenzgericht eröffnete am 01.12.2014 das Insolvenzverfahren und bestellte den Kläger zum Insolvenzverwalter.
10Der Kläger kündigte die Versicherungsverträge unter dem 20.08.2015 und forderte zur Auskehr der Rückkaufwerte auf, was die Beklagte zu 1 verweigerte.
11Die allein gegen die Beklagte zu 1 gerichtete Klage auf stufenweise Auskunft und Zahlung, hilfsweise unmittelbar auf Zahlung hat das Landgericht abgewiesen.
12Wegen weiterer Einzelheiten des erstinstanzlichen Vortrages, der konkreten Anträge und der Entscheidungsgründe wird auf das die Klage abweisende Urteil des Landgerichts verwiesen (GA 178-185).
13Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er zunächst seine erstinstanzlichen Anträge weiter verfolgt hat.
14Auf den Hinweis des Senats vom 08.02.2017, dass eine Zurückweisung der Berufung im Beschlusswege beabsichtigt sei (GA 230-239), hat der Kläger seine Klage objektiv gegen die Beklagte zu 1 um einen weiteren Hilfsantrag und subjektiv um eine neue Klage mit Hilfsanträgen gegen den Beklagten zu 2, dem bis dahin seit dem Zeitpunkt der Berufungsbegründung Streitverkündeten, erweitert.
15Wegen der zuletzt gestellten Anträge wird auf den Schriftsatz vom 13.03.2017 (GA 250 f.) verwiesen.
16II.
17Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung erfordern und eine mündliche Verhandlung auch sonst nicht geboten ist.
18Zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen.
19Die Einwände der Berufung gegen das Urteil (GA 178-185) und gegen den Hinweisbeschluss des Senats vom 08.02.2017 (GA 230-239), auf deren Begründung Bezug genommen wird (GA 212-222 und 250-258), greifen nicht durch.
201. Die Insolvenzschuldnerin bestimmte den Beklagten zu 2 als versicherte Person wirksam und uneingeschränkt unwiderruflich zum Bezugsberechtigten der Lebensversicherungen.
21Damit stand dem Kläger – vorbehaltlich eines vom Kläger in Abrede gestellten Übergangs des Versicherungsvertrages auf den Beklagten zu 2 durch sein Ausscheiden aus der Gesellschaft vor der Insolvenzantragstellung (siehe dazu unter 2.) – zwar im Hinblick auf § 103 InsO noch ein Kündigungsrecht zu (vgl. BGH, Urt. v. 01.12.2011, IX ZR 79/11, juris, Rn. 14-23, VersR 2012, 299; Reiff, in: Prölss/Martin, VVG, 29. Aufl. 2015, § 168 Rn. 13, 19).
22Nicht hingegen besteht aber im Hinblick auf §§ 168, 169 VVG der hier geltend gemachte Zahlungs- und / oder Auskunftsanspruch, da der Rückkaufswert – jedenfalls im Deckungsverhältnis – angesichts der uneingeschränkten Unwiderruflichkeit der Bezugsrechtsbestimmung dem Beklagten zu 2 als Begünstigtem gebührt (vgl. Langheid, in: Langheid/Rixecker, VVG, 5. Aufl. 2016, § 168 Rn. 21; Reiff, in: Prölss/Martin, VVG, 29. Aufl. 2015, § 168 Rn. 19; Wegener, in: Uhlenbruck, InsO, 14. Aufl. 2015, § 103 Rn. 44; Elfring, BB 2004, 617, 620; siehe auch BGH, Urt. v. 08.06.2016, IV ZR 346/15, juris, Rn. 18, VersR 2016, 974; BAG, Urt. v. 26.06.1990, 3 AZR 651/88, juris, Rn. 21, VersR 1991, 211).
23a) Die Bestimmung der Bezugsberechtigung durch den Versicherungsnehmer ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung, die auf den Zeitpunkt ihrer Abgabe abstellend aus Sicht des Versicherers als objektivem Empfänger gemäß §§ 133, 157, 242 BGB auszulegen ist (vgl. BGH, Urt. v. 22.07.2015, IV ZR 437/14, juris, Rn. 14 f. m. w. N., RuS 2015, 455; BGH, Urt. v. 14.02.2007, IV ZR 150/05, juris, Rn. 10, 12, RuS 2007, 332; Senat, Beschl. v. 13.05.2016, 20 W 20/16, juris, Rn. 18, NZFam 2017, 42; Schneider, in: Prölss/Martin, VVG, 29. Aufl. 2015, § 159 Rn. 5; so im Übrigen auch die vom Kläger gegen den Senatshinweis angeführte Entscheidung des OLG Frankfurt, Urt. v. 11.01.2012, 13 U 90/11, juris, Rn. 33, ZVI 2012, 112).
24Entscheidend für die Frage, ob die Bezugsrechtsbestimmung unwiderruflich war und damit die Verträge dem Zugriff des Klägers als Insolvenzverwalter wirtschaftlich entzogen sind, ist mithin allein die Auslegung der Versicherungsanträge. Im Übrigen wäre mangels aus dem Versicherungsschein ersichtlichen Hinweises im Sinne des § 5 Abs. 2 VVG der Vertrag entsprechend dem Antrag zustande gekommen, § 5 Abs. 3 VVG (vgl. Senat, Beschl. v. 13.05.2016, 20 W 20/16, juris, Rn. 25, NZFam 2017, 42).
25Beweisbelastet für die Unwiderruflichkeit ist dabei die Beklagte zu 1 als diejenige, die sich gegenüber dem Kläger als Insolvenzverwalter auf die Unwiderruflichkeit beruft (vgl. BGH, Urt. v. 24.06.2015, IV ZR 411/13, juris, Rn. 35, VersR 2015, 1145).
26Dieser Beweis ist der Beklagten zu 1 gelungen.
27aa) Der Antrag vom 08.11.2006 führt unter der Überschrift „Empfänger der Versicherungsleistung“ aus, dass für die Versicherungsleistung im Erlebensfall die versicherte Person „unwiderruflich bezugsberechtigt“ ist (Anl. AF4, GA 17). Damit wurde aus Sicht des objektiven Empfängers unzweideutig der ehemalige Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin – also der Beklagte zu 2 – zum unwiderruflich Bezugsberechtigten bestimmt.
28Zudem verweist der Antrag ergänzend unter „Regelung des Bezugsrechts“ auf die „Ergänzungsvereinbarung zum Arbeitsvertrag“ im selben Antragsformular (Anl. AF4, GA 17), wo es heißt, dass der versicherten Person ein „sofortiges unwiderrufliches Bezugsrecht“ eingeräumt wird (Anl. AF4, GA 20).
29Einen Vorbehalt bezüglich der Unwiderruflichkeit sieht die Erklärung der Insolvenzschuldnerin nicht vor.
30Dies fand – ohne dass es darauf aus den besagten Gründen ankommt – entsprechend auch Eingang in den Versicherungsschein (Anl. AF5, GA 25).
31Gegen diese Auslegung wendet sich der Kläger auf den Hinweis des Senats nicht.
32bb) Der Antrag vom 24.04.2008 bestimmt zum „Bezugsrecht“, dass es sich um eine „Direktversicherung durch Gehaltsumwandlung mit unwiderruflichem Bezugsrecht“ zugunsten der „versicherten Person“, des ehemaligen Geschäftsführers der Insolvenzschuldnerin, handeln soll (Anl. AF6, GA 57). Damit wird aus Sicht des objektiven Empfängers eindeutig der ehemaligen Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin, also der Beklagte zu 2, zum unwiderruflich Bezugsberechtigten bestimmt.
33Einen Vorbehalt bezüglich der Unwiderruflichkeit sieht die Erklärung der Insolvenzschuldnerin nicht vor.
34Entsprechend heißt es in der „Ergänzungsvereinbarung zum Arbeitsvertrag“, dass es sich um ein „unwiderrufliches Bezugsrecht“ handelt (Anl. AF6, GA 62).
35Gegen diese Auslegung wendet sich der Kläger auf den Hinweis des Senats ebenfalls nicht, so dass es auf Folgendes, mit dem sich der Kläger auf den Hinweis auseinander gesetzt hat, ohnehin nur hilfsweise ankommt:
36Dass die uneingeschränkt unwiderrufliche Bezugsrechtsbestimmung in den Versicherungsschein vom 02.05.2008 (Anl. AF7, GA 66) keinen Eingang fand, sondern dort ein widerrufliches Bezugsrecht festgehalten wird, steht dem aus den besagten Gründen (§ 5 Abs. 2 und Abs. 3 VVG) nicht entgegen. Die Beklagte zu 1 wies auf die Abweichung vom Antrag weder im Versicherungsschein noch im Übersendungsschreiben zum Versicherungsschein (Anl. AF7, GA 64 f.) hin, insbesondere auch nicht durch den Satz „Der vorliegende Vertrag ist auf ihre aktuellen Wünsche abgestimmt“. Zudem fehlte es an dem Hinweis gemäß § 5 Abs. 2 S. 1 VVG, „dass Abweichungen als genehmigt gelten, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb eines Monats nach Zugang des Versicherungsscheins in Textform widerspricht“.
37Bei der Abweichung vom Antrag handelte es sich auch nicht um eine eindeutig / ausschließlich zugunsten der Insolvenzschuldnerin wirkende Abweichung, die die Nichtanwendung von § 5 Abs. 2 und Abs. 3 VVG geböte (vgl. BGH, Urt. v. 22.06.2016, IV Z 431/14, juris, Rn. 12, VersR 2016, 1044).
38b) Die Wirksamkeit der unwiderruflichen Bezugsrechtsbestimmung scheitert nicht daran, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten zu 1 nur in den Grenzen des BetrAVG eine unwiderrufliche Bezugsrechtsbestimmung zuließen.
39Insoweit haben die Insolvenzschuldnerin und die Beklagte zu 1, da das BetrAVG vorliegend nie zur Anwendung kommen konnte, konkludent etwas anderes individuell vereinbart, so dass die Regelungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen angepasst auf die Stellung des Beklagten zu 2 als Geschäftsführer statt als Arbeitnehmer zur Anwendung kommen (§ 305b BGB). Denn in beiden Versicherungsanträgen ist der Beklagte zu 2 als „(beherrschender Gesellschafter-)Geschäftsführer“ bezeichnet.
40Unabhängig davon erfolgten die Vertragsschlüsse seitens der Insolvenzschuldnerin nach eigenem Vortrag des Klägers auch nicht „aus Anlass“ eines Arbeitsverhältnisses im Sinne des § 1 Abs. 1 BetrAVG, sondern aufgrund der Gesellschafterstellung des Beklagten zu 2 sowie des damaligen zweiten Gesellschaftergeschäftsführers; mit Fremdgeschäftsführern hätte die Insolvenzschuldnerin dagegen solche Lebensversicherungsverträge nicht geschlossen. Damit kommen die Regelung des BetrAVG – auch im Hinblick auf § 17 Abs. 1 S. 2 BetrAVG – nicht zur Anwendung (vgl. BGH, Urt. v. 24.06.2015, IV ZR 411/13, juris, Rn. 29, VersR 2015, 1145; Senat, Beschl. v. 25.06.2014, 20 U 41/14, juris, Rn. 26, VersR 2015, 968).
41In der Folge können die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten zu 1, soweit sie das BetrAVG betreffen, nichts an den in den Versicherungsanträgen erteilten unwiderruflichen Bezugsrechtsbestimmungen ändern.
42c) Der Wirksamkeit der Bezugsrechtsbestimmung steht – im hier maßgeblichen Deckungsverhältnis – auch § 181 BGB nicht entgegen, da es sich bei einer Bezugsrechtsbestimmung um eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung handelt, auf die § 181 BGB nur zur Anwendung kommt, wenn Erklärender und Erklärungsempfänger identisch sind (vgl. Ellenberger, in: Palandt, 76. Auf. 2017, § 181 Rn. 8, 13; siehe auch BGH, Urt. v. 17.06.2011, II ZR 261/89, juris, Rn. 13, 17, NJW-RR 1991, 1411; Schilken, in: Staudinger-BGB (2014), § 181 Rn. 13; Schubert, in: MüKo-BGB, 7. Aufl. 2015, § 181 Rn. 14).
43Dies war hier nicht der Fall, da Erklärender die ehemaligen Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin und Erklärungsempfänger die Beklagte zu 1 waren.
44Auch eine analoge Anwendung des § 181 BGB ist nicht veranlasst, da ein etwaig notwendiger Schutz der Insolvenzschuldnerin über das Valutaverhältnis gewährleistet werden kann (vgl. zu diskutierten Fallgruppen Schilken, in: Staudinger-BGB (2014), § 181 Rn. 34-44 m. w. N.).
45Ohne Erfolg beruft sich der Kläger insoweit darauf, die Insolvenzschuldnerin habe die Bezugsrechtsbestimmung durch ihren Verweis in den Versicherungsanträgen auf die Ergänzungsvereinbarungen zum Arbeitsvertrag von deren Wirksamkeit abhängig gemacht. Eine bedingungsgemäße Verknüpfung lässt sich den Anträgen nicht entnehmen. Eine Bezugnahme erfolgt nur im Antrag vom 08.11.2006 und nur im Hinblick auf die „Regelung zum Bezugsrecht“ (Anl. AF4, GA 17). Diese ist indes nicht entscheidend, da der Antrag eine eigenständige und hier maßgebliche Bezugsrechtsbestimmung enthält.
46Etwas anders ergibt sich auch nicht aus der vom Kläger zitierten Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt, die den vorliegenden Fall nicht betrifft sowie im Übrigen zwischen der Unwiderruflichkeitsbestimmung im Valuta- und im Deckungsverhältnis differenziert und dabei – wie der Senat hier – allein die Unwiderruflichkeitsbestimmung im Deckungsverhältnis für entscheidend hält (vgl. OLG Frankfurt, Urt. v. 11.01.2012, 13 U 90/11, juris, Rn. 29 f., ZVI 2012, 112).
47Auf die hier gegebene, – konkludent – erklärte Genehmigung der Bezugsrechtsbestimmungen und arbeitsvertraglichen Ergänzungsvereinbarungen seitens der beiden einzigen Gesellschafter und Geschäftsführer durch ihrer beider Unterschrift unter die Anträge und die Ergänzungsvereinbarungen vom 08.11.2006 (Anl. AF4, GA 17, 22) und vom 24.04.2008 (Anl. AF6, GA 59, 63) kommt es mithin schon gar nicht an.
48d) Die Wirksamkeit der unwiderruflichen Bezugsrechtsbestimmung ist schließlich auch sonst nicht von der Wirksamkeit der „Ergänzungsvereinbarungen zum Arbeitsvertrag“ abhängig. Eine etwaige Unwirksamkeit betrifft allein das Valutaverhältnis und schlägt auf das hier maßgebliche Deckungsverhältnis nicht durch, auch wenn die Beklagte zu 1 vollständige Tatsachen- und Rechtskenntnis des Inhalts und der Umstände des Zustandekommens des Valutaverhältnisses gehabt haben sollte.
49e) Ohne Erfolg beruft sich der Kläger auch darauf, dass die Zahlung eines zusätzlichen Unternehmerlohns generell nicht insolvenzfest sei (GA 254 f., 221, 153 f.). Denn dieses Problem betrifft nicht das hier maßgebliche Deckungsverhältnis.
502. Auf den Übergang der Versicherungsverträge auf den Beklagten zu 2 gemäß Ziff. 8 lit. a Abs. 4 der Besonderen Bedingungen für die Direktversicherung, Versicherungsschein vom 09.11.2006 Seite 29 f. (Anl. AF5, GA 52 f.), und gemäß § 16 Abs. 2 lit. a Abs. 4 AVB für die Direktversicherung, Versicherungsschein vom 02.05.2008 Seite 8 (Anl. AF7, GA 77), der die geltend gemachten Ansprüche – inklusive Kündigungsrecht – gänzlich ausschlösse, kommt es mithin schon nicht an.
51II.
52Die objektive Klageerweiterung gegen die Beklagte zu 1 und die subjektive Klageerweiterung gegen den Beklagten zu 2 sind mit diesem Beschluss gegenstandslos.
53Bei Zurückweisung der Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO verliert eine mit der Berufung – und eine nach einem erteilten Hinweis im Sinne des § 522 Abs. 2 ZPO – geltend gemachte Klageerweiterung ihre Wirkung (vgl. nur Senat, Beschl. v. 13.11.2015, 20 U 179/15, juris, Rn. 91-95 m. w. N., VersR 2016, 647; BGH, Urt. v. 03.11.2016, III ZR 84/15, juris, Rn. 14-16 m. w. N., NJW-RR 2017, 56; Heßler, in: Zöller, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 522 Rn. 37).
54Dasselbe muss auch für die Erweiterung der Klage auf einen Dritten in der Berufungsinstanz gelten, da es sich hierbei auch um eine Klageerweiterung im Sinne des §§ 263, 533 ZPO handelt.
55III.
56Die Nebenentscheidungen folgen aus § 91 Abs. 1 S. 1, § 97 Abs. 1, § 708 Nr. 10 S. 2, § 713 ZPO, die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung dieses Beschlusses unmittelbar aus § 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO.