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Oberlandesgericht Hamm, 20 U 194/16

Datum:
24.11.2017
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
20 U 194/16
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2017:1124.20U194.16.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Paderborn, 4 O 200/15
Schlagworte:
Berufsunfähigkeitsversicherung: Nachprüfung, Beweisanforderungen bei psychischer Erkrankung
Leitsätze:

Will der Berufsunfähigkeitsversicherer seine Leistungen nach vorangegangenem Anerkenntnis einstellen, muss er die Tatsachen beweisen, aus denen sich die Gesundheitsbesserung ergeben soll. Beweismaß ist § 286 ZPO (Vollbeweis, hier durch den Versicherer nicht geführt). Dieses Beweismaß gilt auch bei psychischen Erkrankungen (Klarstellung zu OLG Hamm, Urteil vom 21. Juni 1996 - 20 U 351/94, VersR 1997, 817 = r+s 1997, 126).

Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
 
Tenor:

1.

Auf die Berufung des Klägers wird das am 12.10.2016 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ab dem 01.07.2015 längstens bis zum 01.11.2041 eine Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von monatlich 1.961,08 € im Voraus zu zahlen, die jeweils zum 01.11. eines jeden Jahres, erstmals zum 01.11.2015, um 3 % erhöht wird, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5-Prozentpunkten über dem Basiszinssatz von 1.961,08 € seit dem 09.07.2015, von weiteren 1.961,08 € ab dem 01.08.2015 sowie von dem monatlichen, jährlich wie vorstehend sich erhöhenden Rentenbetrag, ab dem 1. eines jeden folgenden Fälligkeitsmonat bis Eintritt der Rechtskraft.

Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger 2.217,45 € vorgerichtliche Anwaltskosten zu zahlen zuzüglich Zinsen in Höhe von 5-Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.07.2015.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen.

2.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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