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Oberlandesgericht Hamm, 20 U 15/17

Datum:
08.03.2017
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
20 U 15/17
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2017:0308.20U15.17.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 18 O 291/15
Schlagworte:
AKB, Kaskoversicherung, Diebstahl, äußeres Bild, Redlichkeitsvermutung erschüttert
Normen:
§§ A.2.2.2. AKB 10.2011
Leitsätze:

Das äußere Bild eines Diebstahls kann vom Versicherungsnehmer durch Zeugenaussagen oder eigene Angaben im Rahmen seiner persönlichen Anhörung nachgewiesen werden. Bei der persönlichen Anhörung kann nicht mehr vom Regelfall eines redlichen Versicherungsnehmers ausgegangen werden, wenn konkrete Tatsachen vorliegen, die den Versicherungsnehmer als unglaubwürdig erscheinen lassen oder doch schwerwiegende Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit und an der Richtigkeit der von ihm aufgestellten Behauptungen der Entwendung aufdrängen. Die Glaubwürdigkeit kann auch durch Unredlichkeiten infrage gestellt sein, die in keinem Bezug zum umstrittenen Versicherungsfall stehen.

(redaktioneller Leitsatz der Pressestelle des Oberlandesgerichts Hamm)

 
Tenor:

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.

 
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Die Berufung ist durch Senatsbeschluss vom 19.04.2017 zurückgewiesen worden.

 

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