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Oberlandesgericht Hamm, 20 U 158/16

Datum:
03.05.2017
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
20 U 158/16
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2017:0503.20U158.16.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 18 O 85/15
Schlagworte:
Tierhalterhaftpflichtversicherung: sekundäre Risikobegrenzung auf nicht gewerblich genutzte Tiere; Begriff des Tierhüters
Leitsätze:

1.

Gewährt eine für ein bestimmtes Tier abgeschlossene Tierhalterhaftpflichtversicherung nach den Versicherungsbedingungen Deckungsschutz (nur) für nicht gewerblich genutzte Tiere, bedeutet dies eine sekundäre Risikobegrenzung. Der Versicherer hat die Beweislast für Tatsachen, aus denen sich ergibt, dass das Tier einem gewerblichen Zweck diente.

2.

Die Frage, ob eine Geschädigte „mitversicherte Tierhüterin“ ist (und deshalb der VN wegen Ansprüchen der Geschädigten keinen Versicherungsschutz hat), muss konkret für den Zeitpunkt der Schädigung beurteilt werden. Entscheidend ist also, ob die Geschädigte (auch) in diesem Zeitpunkt Tierhüterin war.

 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 11. August 2016 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld abgeändert.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger wegen der gegen den Kläger geltend gemachten Haftpflichtforderungen aus dem Versicherungsfall vom 29. September 2013 Versicherungsschutz nach Maßgabe des zwischen den Parteien geschlossenen Versicherungsvertrages vom 4. Juli 2013 zur Versicherungsscheinnummer ########## zu gewähren.

Die Kosten des Rechtsstreits fallen der Beklagten zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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