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Oberlandesgericht Hamm, 1 Ws 561 + 568/17

Datum:
19.12.2017
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 Ws 561 + 568/17
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2017:1219.1WS561.568.17.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 64 StVK 601/17
Schlagworte:
Strafvollstreckung: Weisungen im Rahmen der Führungsaufsicht
Normen:
StGB § 68b Abs. 1 Ziff. 8, 9 Abs. 2.
Leitsätze:

1. Die im Rahmen der Führungsaufsicht ausgesprochene Verpflichtung zur Anzeige eines Wohnsitzwechsels ist gemäß § 8b Abs. 1 Ziff. 8 StGB nur gegenüber der Aufsichtsstelle und nicht gegenüber einer anderen Dienststelle oder im Verhältnis zum Bewährungshelfer als strafbewehrte Weisung möglich. Eine diesbezügliche Meldepflicht bei dem Bewährungshelfer kann dem Verurteilten aber nicht - nicht strafbewehrte - Weisung nach § 68b Abs. 2 StGB auferlegt werden (insofern a.A. OLG Koblenz, Beschluss vom 14.07.2014 - 2 Ws 340/14 -, juris).

2. Eine strafbewehrte Weisung gemäß § 68b Abs. 1 Ziff. 9 StGB, sich im Falle der Erwerbslosigkeit bei der zuständigen Agentur für Arbeit oder einer anderen zur Arbeitsplatzvermittlung zugelassenen Stelle zu melden verstößt gegen das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot, sofern nicht auch der Zeitpunkt angeordnet ist, bis zu dem eine solche Meldung zu erfolgen hat und ab dessen Überschreitung eine Strafbarkeit gegeben ist.

3. Die nicht näher konkretisierte Verpflichtung, den Anordnungen des Bewährungshelfers Folge zu leisten, findet in § 68b StGB keine hinreichende Rechtsgrundlage; eine in die Handlungsfreiheit des Verurteilten eingreifende Regelung darf dem Bewährungshelfer nicht vorbehalten bleiben, sondern ist vom Gericht selbst vorzunehmen.

 
Tenor:

1.

Die sofortige Beschwerde gegen die in dem angefochtenen Beschluss getroffene Feststellung, dass der Eintritt der Führungsaufsicht nach § 68 f Abs. 1 StGB nicht entfällt, wird auf Kosten des Verurteilten (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen.

2.

Auf die einfache Beschwerde wird der Beschluss vom 06.09.2017 hinsichtlich der unter Ziffer 3 b, c und e, Nr. 2 getroffenen Weisungen aufgehoben.

Im Übrigen wird die einfache Beschwerde als unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der einfachen Beschwerde - an die 64. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Dortmund zurückverwiesen.

 
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