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Oberlandesgericht Hamm, 1 Ws 554/17

Datum:
19.12.2017
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 Ws 554/17
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2017:1219.1WS554.17.00
 
Schlagworte:
Strafvollstreckung: Unzulässigkeit eines Bewährungswiderrufs bei früherer Widerrufsentscheidung in derselben Sache.
Normen:
StGB § 56f Abs. 1 S. 1; StPO § 462a Abs. 1 S. 1 StPO
Leitsätze:

Einem - wenn auch grundsätzlich zuständigen - Gericht ist eine Entscheidung über den Widerruf einer Strafaussetzung so lange verwehrt, wie eine von einem anderen Gericht zuvor getroffene Widerrufsentscheidung noch existent ist. Dies gilt auch dann, wenn der anderweitige Beschluss noch nicht zugestellt oder rechtkräftig ist (Anschluss an KG, Beschluss vom 31.07.2014 - 2 Ws 279/14-, juris).

 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Verurteilten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Die Akten werden dem Amtsgericht Dortmund zur Zustellung seines Widerrufsbeschlusses vom 06.02.2017 zurückgegeben.

 
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