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Oberlandesgericht Hamm, 1 Ws 523/17

Datum:
22.11.2017
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 Ws 523/17
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2017:1122.1WS523.17.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 34 Qs 54/17
Schlagworte:
Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand; (vermeintliches) Fristversäumnis auf Grund unwirksamer Zustellung eines Beschlusses
Normen:
StPO §§ 37, 44, 46 Abs. 3, 310 Abs. 2
Leitsätze:

Der Senat hält seine Bedenken ob der Auffassung, dass demjenigen, der mangels wirksamer Zustellung tatsächlich keine Frist versäumt hat, aber gleichwohl so behandelt worden ist, in entsprechender Anwendung des § 44 StPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ohne weitere Sachprüfung zu gewähren ist, uneingeschränkt gefolgt werden kann (Senat, Beschluss vom 16. Februar 2015 – III-1 Ws 677/14 –, juris), aus Gründen materieller Gerechtigkeit nicht mehr aufrecht.

 
Tenor:

Der Beschluss der 34. großen Strafkammer – Beschwerdekammer - des Landgerichts Dortmund vom 22.09.2017 wird aufgehoben, soweit darin der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verworfen worden ist.

Dem Verurteilten wird ohne Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen (vermeintlicher) Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluss des Amtsgerichts Castrop-Rauxel vom 13.04.2017 gewährt.

Der Beschluss der 34. großen Strafkammer – Beschwerdekammer – des Landgerichts Dortmund vom 22.09.2017 ist gegenstandslos, soweit darin die sofortige Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluss des Amtsgerichts Castrop-Rauxel vom 13.04.2017 verworfen worden ist.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Verurteilten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Die Akten werden zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluss des Amtsgerichts Castrop-Rauxel vom 13.04.2017 an die Beschwerdekammer des Landgerichts Dortmund zurückgegeben.

 
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