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Oberlandesgericht Hamm, 1 Ws 423/17

Datum:
07.11.2017
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 Ws 423/17
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2017:1107.1WS423.17.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 64 StVK 658/17
Schlagworte:
Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung: Kriminalprognose bei laufendem Ermittlungsverfahren
Normen:
StGB § 57 Abs. 1
Leitsätze:

Ein laufendes Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts einer im Strafvollzug begangenen Straftat kann bei der Gesamtwürdigung der für und gegen eine vorzeitige Entlassung des Strafgefangenen gemäß § 57 Abs. 1 StGB sprechenden Umstände ohne Verstoß gegen die Unschuldsvermutung berücksichtigungsfähig sein. Zweifel am Vorliegen einer positiven Prognose gehen hierbei zu Lasten des Verurteilten.

 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben, soweit er sich auf die noch nicht verbüßte Restfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Essen vom 05.08.2014 (52 KLs 71 Js 489/13 - 1/14) bezieht.

Die Aussetzung der Vollstreckung dieser Restfreiheitsstrafe zur Bewährung gemäß § 57 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 StGB wird abgelehnt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Verurteilte.

 
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