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Oberlandesgericht Hamm, 1 Ws 3 + 4/17

Datum:
01.02.2017
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 Ws 3 + 4/17
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2017:0201.1WS3.4.17.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 64 StVK 737/15 BEW u.a.
Schlagworte:
Erforderlichkeit einer Auslagenentscheidung im Beschwerdeverfahren; unzulässige Ergänzung der Kostenentscheidung
Normen:
StPO § 464 Abs. 2, Abs. 3
Leitsätze:

Auch für Beschwerdeverfahren bezüglich des Widerrufs einer Strafaussetzung (§ 56f StGB) gilt gemäß § 464 Abs. 2 StPO, dass das Verfahren abschließende Beschlüsse mit einer Entscheidung darüber zu versehen sind, wer die notwendigen Auslagen trägt. Beim Fehlen einer Auslagenentscheidung verbleiben die notwendigen Auslagen bei demjenigen, dem sie entstanden sind. Nach Rechtskraft der Entscheidung ist deren nachträgliche Ergänzung unzulässig.

 
Tenor:

Der Beschluss des Landgerichts Dortmund vom 07.09.2016 wird aufgehoben.

              Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Verurteilte.

 
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