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Oberlandesgericht Hamm, 1 Ws 322/17

Datum:
18.07.2017
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 Ws 322/17
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2017:0718.1WS322.17.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Dortmund, 605 Ls 207/16
Schlagworte:
Untersuchungshaft; Berechnung der Haftfrist bei einstweiliger Unterbringung eines jugendlichen in einem nicht geschlossenen Heim der Jugendhilfe
Normen:
StPO § 121 Abs. 1; JGG 71 Abs. 2, 74 Abs. 4 S. 1, 74 Abs. 4 S. 2
Leitsätze:

Die Dauer einer gemäß §§ 72 Abs. 4 S. 1, 71 Abs. 2 JGG erfolgten einstweiligen Unterbringung in nicht geschlossenen Heimen der Jugendhilfe ist auch dann nicht in die Sechsmonatsfrist des § 121 Abs. 1 StPO einzurechnen, wenn der Unterbringungsbefehl nachträglich gemäß § 72 Abs. 4 S. 2 JGG durch einen Haftbefehl ersetzt und dieser in unmittelbarem Anschluss an die Unterbringung vollzogen wird (Abweichung zu OLG Karlsruhe, NStZ 1997, 452; OLG Dresden, JR 1994, 377).

 
Tenor:

Eine Entscheidung des Senats ist zurzeit nicht veranlasst.

 
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