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Oberlandesgericht Hamm, 1 Ws 280/17

Datum:
04.07.2017
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 Ws 280/17
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2017:0704.1WS280.17.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Kleve, 181 StVK 36/17
Schlagworte:
Schuldschwere, besondere Schwere der Schuld, Mindestverbüßungsdauer, lebenslange Freiheitsstrafe
Normen:
StGB § 57 a Abs. 1 Nr. 2
Leitsätze:

Auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes, wonach auch dem zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilten grundsätzlich eine Chance verbleiben muss, seine Freiheit wieder zu erlangen, ergibt sich bei Festsetzung der Mindestverbüßungsdauer wegen besonderer Schwere der Schuld keine Obergrenze im Sinne einer „Höchstverbüßungsdauer“.

Dementsprechend kann bei Vorliegen einer im Verhältnis zu anderen Morddelikten mit besonderer Schuldschwere noch deutlich hervorstechenden besonderen Schwere der Schuld auch die Festsetzung einer Mindestverbüßungsdauer von 30 Jahren angemessen sein.

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses, die durch das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht ausgeräumt werden, auf dessen Kosten (§ 473 Abs. 1 StPO) verworfen.

 
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