Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberlandesgericht Hamm, 1 Ws 258/17

Datum:
14.06.2017
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 Ws 258/17
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2017:0614.1WS258.17.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 322 E – 1a. 36
Schlagworte:
Schöffe, Amtspflichten, Amtsenthebung, Reichsbürger
Normen:
GVG § 51 Abs. 1
Leitsätze:

Ein Schöffe, der die freiheitliche demokratische, rechts- und sozialstaatliche Ordnung ablehnt, ist gemäß § 51 Abs. 1 GVG seines Amtes zu entheben. Diese Voraussetzungen sind bei einem sogenannten „Reichsbürger“ erfüllt. Für Personen, die der Argumentation dieser Bewegung und der ihr angehörigen Organisationen folgen, gilt nichts anderes, zumal wenn sie ein zentrales Element der freiheitlich-demokratischen Ordnung, nämlich die Existenz der Bundesrepublik Deutschland als Staat sowie das Bestehen demokratisch legitimierter Gerichte ablehnen.

In diesen Fällen kann dahinstehen, ob der Schöffe auch „formal“ Angehöriger einer der Reichsbürgerbewegung zugehörigen Gruppierung ist oder sich ausschließlich deren Argumentation zu eigen macht.

 
Tenor:

Der Hilfsschöffe C wird seines Amtes enthoben.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank