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Oberlandesgericht Hamm, 1 Ws 24/17

Datum:
22.02.2017
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 Ws 24/17
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2017:0222.1WS24.17.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 64 StVK 1043/16
Schlagworte:
Unzulässige Abänderung der durch sofortige Beschwerde angefochtenen Entscheidung; zeitlich früherer Bewährungswiderruf als Verfahrenshindernis für erneuten Widerruf im selben Verfahren.
Normen:
StGB § 56f; StPO § 311 Abs. 3 S. 1
Leitsätze:

1. Einem Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung durch eine gemäß § 462a Abs. 4 S. 3 StPO zuständige Strafvollstreckungskammer steht ein bezüglich derselben Strafe bereits zuvor ergangener Widerrufsbeschluss auch dann als Verfahrenshindernis entgegen, wenn dieser Beschluss rechtsfehlerhaft durch ein unzuständiges Gericht gefasst worden ist.

2. Dies gilt auch dann, wenn das für die Widerrufsentscheidung unzuständige Gericht seinen diesbezüglichen Beschluss auf eine hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde selbst aufgehoben hat. Denn gemäß § 311 Abs. 3 S. 1 StPO darf im Verfahren über eine sofortige Beschwerde das Gericht, dessen Entscheidung angefochten ist, diese Entscheidung - vorbehaltlich der Ausnahme des § 311 Abs. 3 S. 2 StPO – nicht selbst abändern. (Ergeht gleichwohl eine abändernde Entscheidung, so ist diese unwirksam und so zu behandeln, als ob sie nicht ergangen wäre.

 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Sache wird zur Entscheidung über die sofortigen Beschwerden des Verurteilten vom 13.10.2016 und der Staatsanwaltschaft Dortmund vom 12.10.2016 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Lünen vom 04.10.2016 dem Landgericht Dortmund - Beschwerdekammer - als dem für diese Entscheidung zuständigen Beschwerdegericht (§ 309 StPO) vorgelegt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Verurteilten in diesem Verfahren entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

 
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